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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
§ 228 Einwilligung (Regelung seit 01.01.1999)
Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.
Durch die Vorschrift des § 228 wird unter bestimmten Voraussetzungen die rechtfertigende Wirkung der Einwilligung beseitigt. Die Vorschrift ist im Bereich der Rechtswidrigkeit zu prüfen.

Hier ist umstritten, wie die Formulierung "wenn die Tat trotz Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt" zu verstehen ist.
Eine Ansicht geht davon aus, dass es auf den Zweck der Beeinträchtigung ankäme, demnach sind neben sadomasochistischen Motiven solche Körperverletzungen sittenwidrig, die zur Vorbereitung einer anderen Straftat vorgenommen werden.
Eine andere Meinung hält eine Körperverletzung trotz Einwilligung dann für sittenwidrig, wenn die jeweilige Rechtsgutverletzung eine besonders Gewicht (Erfolgsumfang, Gefahrengrad) zur Folge hat.

In diesem Bereich ist nicht ohne Zweifel zu sagen, wann der § 228 zum Tragen kommen soll, da ja bereits die Einwilligung des Opfers enorme Anforderungen stellt. Daher wird § 228 wohl vorwiegend dann nur zur Anwendung kommen, wenn die Körperverletzung das Allgemeininteresse erheblich tangiert (JuS 1998, S. 785).

Anregungen nehmen die Autoren,

Rechtsreferendar Daniel Großmann
Stud. jur. Constanze Großmann

gerne entgegen.
Urteile nach 20.01.2001, also nach Abschluss dieser Kommentierung