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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
§ 229 Fahrlässige Körperverletzung (Regelung seit 01.01.1999)
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
A. Allgemeines
Rechtsgut des § 229 ist die körperliche Unversehrtheit. Der Gesetzgeber erfasst auch im Hinblick auf den hohen Rang dieses Rechtsgut die fahrlässige Begehensweise.

B. Prüfungsaufbau
I. Tatbestand
1. objektiver Tatbestand
a) Tatsubjekt: Jedermann
b) Tatobjekt: Eine andere Person
c) Tatgeschehen
aa) Tathandlung
Der Täter muss eine andere Person körperlich misshandeln oder an der Gesundheit beschädigen (vgl. § 223).

bb) Taterfolg
Ist, dass eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit beschädigt wurde.

cc) Verknüpfung
aaa) Kausalität
bbb) objektive Zurechenbarkeit
aaaa) objektive Vorhersehbarkeit
Die objektive Vorhersehbarkeit ist dann zu bejahen, wenn der Erfolg nicht außerhalb der Lebenserfahrung liegt.

bbbb) Pflichtwidrigkeitszusammenhang
Hier muss man sich die Frage stellen, ob der Erfolg auch bei pflichtgemäßen Verhalten eingetreten wäre.

cccc) Schutzzweckzusammenhang
Unter diesem Prüfungspunkt ist zu erörtern ob auch der Schutzzweck der Norm gerade vor diesem Erfolgseintritt schützen wollte.

ccc) Tatherrschaft

2. subjektiver Tatbestand
In welchem Bereich die subjektiven Merkmale geprüft werden sollen kann auf unterschiedliche Art und Weise realisiert werden. Meistens - und so auch die Professoren - prüfen diesen Bereich in der Schuld, da sie die Existenz des subjektiven Tatbestandes bei Fahrlässigkeitsdelikten verneinen. Denn der Täter handelt in diesen Fällen ja ohne Vorsatz. Jedoch ist der subjektive Tatbestand nicht mit den Worten Vorsatz überschrieben. Daher kann man auch an dieser Stelle (zum Verständnis) die subjektiven Merkmale prüfen.
Da es sich - wie schon erwähnt - nicht um Vorsatz handelt, ist also nicht nach dem Wissen und Wollen zu fragen, sondern vielmehr, ob der Täter es hätte wissen können.

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

IV. Strafantrag
§ 229 wird nur auf Strafantrag (§ 230) verfolgt, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde hält auf Grund eines besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amtswegen erforderlich.

Anregungen nehmen die Autoren,

Rechtsreferendar Daniel Großmann
Stud. jur. Constanze Großmann

gerne entgegen.