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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
§ 4 Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen (Regelung seit 01.01.1999)
Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für Taten, die auf einem Schiff oder Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 24.08.2000
Das hier enthaltene Flaggenprinzip ist ähnlich dem in § 3 enthaltenen Gebietsgrundsatz. Es besagt, dass der Staat, dessen Flagge ein Schiff oder dessen Staatszugehörigkeitszeichen ein Luftfahrzeug führt, seine Strafgewalt für alle Taten anwenden darf, die an Bord des Schiffes oder Luftfahrzeuges begangen werden.

Anregungen nehmen die Autoren,

Rechtsreferendar Daniel Großmann
Stud. jur. Constanze Großmann

gerne entgegen.

Bei Interesse besteht für Euch die Möglichkeit, dauerhaft an diesem Werk mitzuarbeiten und als Ko-Kommentatoren aufgeführt zu werden.
Kontaktaufnahme bitte über die Redaktion.
Stand dieser Bearbeitung: 24.08.2000