§ 4 Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen (Regelung seit 01.01.1999)
Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für Taten, die auf einem Schiff oder Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.
Das hier enthaltene Flaggenprinzip ist ähnlich dem in § 3 enthaltenen Gebietsgrundsatz. Es besagt, dass der Staat, dessen Flagge ein Schiff oder dessen Staatszugehörigkeitszeichen ein Luftfahrzeug führt, seine Strafgewalt für alle Taten anwenden darf, die an Bord des Schiffes oder Luftfahrzeuges begangen werden.
Anregungen nehmen die Autoren,
Rechtsreferendar Daniel Großmann
Stud. jur. Constanze Großmann
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Stand dieser Bearbeitung: 24.08.2000