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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
§ 40 Verhängung in Tagessätzen (Geldstrafe) (Regelung seit 01.01.2002 gültig bis vor 04.07.2009, bitte hier klicken zur Änderung)
(1) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze.

(2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens fünftausend Euro festgesetzt.

(3) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes können geschätzt werden.

(4) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze angegeben.
Seit der Strafrechtsreform 1969 wird die Geldstrafe in Tagessätzen bestimmt, um eine gerechtere Bestrafung zu ermöglichen und gleiche Schuld gleich zu bestrafen.

Die Strafbemessung erfolgt in drei Schritten. Zunächst wird ausgehend von der Schuld des Täters (§ 46) die Anzahl der Tagessätze bestimmt. Somit können für die gleiche Tat und Schuld die gleiche Tagessatzanzahl bestimmt werden.

Im zweiten Schritt wird ausgehend von den individuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Höhe des Tagessatzes bestimmt. Dazu wird das Nettoeinkommen und die jeweiligen Verpflichtungen (Miete, Unterhalt, sonstige familiären Einkommen) ermittelt.
Macht der Täter keine Angaben, kann das Einkommen geschätzt werden.

Insbesondere kann das erzielbare Einkommen höher angesetzt werden, wenn der Täter in Erwartung einer Strafe keiner Arbeit nachgeht (StV 2000, 203).

In einem dritten Schritt können Zahlungserleichterungen gewährt werden (§ 46).

Unabhängig von dem Einkommen legt das Gesetz Mindest- und Höchstgrenzen für die Geldstrafe fest, das Mindestmaß beträgt somit 5 €, das Höchstmaß 1.800.000 €.

Anregungen nimmt der Autor, RAe Franz-Anton Plitt, gerne entgegen.