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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
§ 41 Geldstrafe neben Freiheitsstrafe (Regelung seit 01.01.1999)
Hat der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht, so kann neben einer Freiheitsstrafe eine sonst nicht oder nur wahlweise angedrohte Geldstrafe verhängt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist. Dies gilt nicht, wenn das Gericht nach § 43a eine Vermögensstrafe verhängt.
Allgemein gilt, dass entweder Geld- oder Freiheitsstrafe zu verhängen sind.

Durch die Regelung des § 41 soll eine Ausnahme geschaffen werden, vorwiegend für Fälle in denen sich der Täter bereichert hat oder versucht hat sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen. So dass hier neben einer Freiheitsstrafe auch eine Geldstrafe verhängt werden kann.  

Die in § 41 S. 1 geregelte Kann-Vorschrift hat wegen der ungünstigen Auswirkung der Kumulation von Freiheitsstrafe und Geldstrafe auf die Wiedereingliederung des Täters, einen gewissen Ausnahmecharakter (BGHSt 26, S. 325). Daher müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein.

Voraussetzungen für eine kumulative Geldstrafe:
 I. Bereicherung
   1. der Täter hat sich bereichert
       - d. h. sich vorsätzlich einen Vermögensvorteil (der auch mittelbar sein kann)verschafft
   2. der Täter hat versucht sich zu bereichern

 II.  Wenn es aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht erscheint
       - d. h. die kumulative Geldstrafe muss nach allgemeinen Strafzumessungsregelungen angebracht sein, wobei die Verhältnisse des Täters (persönlich und wirtschaftlich) zu berücksichtigen sind.
       - dabei sind die Zahlungsverpflichtungen des Täters gegenüberzustellen und es ist zu prüfen, ob der Täter dadurch der Gefahr der Entsozialisierung ausgesetzt ist (vgl. Schönke/Schröder/Stree § 41 Rn 5)

Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes ob eine kumulative Geldstrafe angebracht erscheint oder nicht. 

Für die Zumessung der Geldstrafe gelten die Vorschriften der §§ 40, 46.

Nach der Regelung des § 41 S. 2 wird eine kumulative Geldstrafe in den Fällen ausgeschlossen, in denen das Gericht eine Vermögensstrafe nach § 43a verhängt hat.
 
Anregungen nehmen die Autoren,

Rechtsreferendar Daniel Großmann
Stud. jur. Constanze Großmann

gerne entgegen.