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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
§ 42 Zahlungserleichterungen (Geldstrafe) (Regelung seit 01.01.1999 gültig bis vor 31.12.2006, bitte hier klicken zur Änderung)
Ist dem Verurteilten nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldstrafe sofort zu zahlen, so bewilligt ihm das Gericht eine Zahlungsfrist oder gestattet ihm, die Strafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Das Gericht kann dabei anordnen, daß die Vergünstigung, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Verurteilte einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.
Grundsätzlich ist jede Geldstrafe mit der rechtskräftigen Entscheidung fällig.

In § 42 wird geregelt, dass bei Unzumutbarkeit der sofortigen Zahlung der verhängten Geldstrafe, eine Zahlungsfrist oder Ratenzahlung zu bewilligen ist.

Für diese Voraussetzung (Unzumutbarkeit) der Zahlungserleichterung reicht es aus, dass entweder persönliche oder wirtschaftliche Gründe des Betroffenen der sofortigen Zahlung entgegenstehen. Da können z. B familiäre Verhältnisse (Bsp. Krankheit oder hohes Alter) oder wirtschaftliche Verhältnisse (Bsp. aufgrund zu geringem Lohns ist sofortige Zahlung nicht möglich) bei der Beurteilung eine Rolle spielen.

Sollten jedoch konkrete Anhaltspunkte bestehen dass der Täter z. B. die Bundesrepublik verlassen möchte, oder wenn anzunehmen ist, dass er z. B.  die Raten nicht in der angemessene Frist zahlt oder zahlen kann, so kommt eine Zahlungserleichterung nicht in Betracht.

Liegen die Voraussetzungen vor, so muss, da es sich um eine echte Strafzumessungsentscheidung handelt, der Richter die Zahlungserleichterung bewilligen.
Die Zahlungserleichterung hat, hinreichend bestimmt, in Urteilsform zu erfolgen. Jedoch ist es empfehlenswert, nach der Kann-Vorschrift des § 42 S. 2, eine Verfallsklausel auszusprechen. Dadurch wird die gesamte Reststrafe fällig sobald der Verurteilte in Zahlungsrückstand gerät.

Die Festsetzung der Zahlungsfrist (Raten und Fälligkeitstermine) obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes. 
 
Anregungen nehmen die Autoren,

Rechtsreferendar Daniel Großmann
Stud. jur. Constanze Großmann

gerne entgegen.