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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
§ 303 Sachbeschädigung (Regelung seit 01.01.1999 gültig bis vor 08.09.2005, bitte hier klicken zur Änderung)
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.
A. Allgemeines
Die Norm des § 303 - Sachbeschädigung - schützt das Rechtsgut Eigentum. In dem Bereich der Eigentumsdelikte sind daher auch an dieser Stelle die Unterschlagung (§ 246) und der Diebstahl (§ 242) zu erwähnen. Hier ergeben sich meist die Probleme. Die Grenze zwischen der Aneignung und bloßer Beschädigung und Zerstörung zu ziehen bereitet wohl die meisten Schwierigkeiten (vgl. § 242). Auch die Frage, wie stark die Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit der Sache sein muss, ist nicht so einfach zu beantworten.

B. Prüfungsaufbau
I. Tatbestand
1. objektiver Tatbestand
a) Tatsubjekt: Jedermann
b) Tatobjekt: Eine fremde Sache
c) Tatgeschehen
aa) Tathandlung
Beschädigung als unmittelbare Einwirkung auf die Sache, wodurch ihre körperliche Unversehrtheit und die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit beeinträchtigt wird sowie auch - in eng gesetzten Grenzen - die nachteilige Veränderung der äußeren Erscheinungsform
oder Zerstörung als Vernichtung oder Beschädigung der Sache aufgrund der Einwirkung in Ihre Existenz mit der Folge, dass ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig aufgehoben wurde.

bb) Taterfolg
Ist die beschädigte oder zerstörte Sache.

cc) Verknüpfung
aaa) Kausalität
bbb) objektive Zurechenbarkeit
ccc) Tatherrschaft

2. subjektiver Tatbestand
Vorsatz bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

IV. Strafantrag

C. Problematik der Gebrauchsbeeinträchtigung
Wie schon erwähnt ist die Beurteilung über die Intensität der Gebrauchsbeeinträchtigung umstritten. Zweifelsfrei ist der Tatbestand dann zu bejahen, wenn eine Sache nicht nur unerheblich verletzt wird oder durch eine Verletzung ihr Funktionswert nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.
Grenzfälle bilden in diesem Bereich die Fälle, in denen eine Sache z. B. beschmutzt wird und dadurch weder eine Funktion- noch eine Substanzbeeinträchtigung vorliegt.
Nach ganz h.M. wird zumindest bei Kunstwerken und Denkmälern eine Sachbeschädigung bejaht (Tröndle/Fischer, § 303 6a).
Auch in den Fällen, in denen erst durch die Reinigungsarbeiten ein Substanzverletzung oder Brauchbarkeitsminderung herbeigeführt wird, z.B. weil eine Wand oder eine Mauer mit Ölfarbe, Teer oder Petroleum beschmiert wurde, ist der Tatbestand des § 303 zu bejahen.
Ansonsten hängt es von den konkreten Umständen im Einzelfall ab, ob der Tatbestand der Sachbeschädigung zu bejahen ist oder nicht, so z. B. beim Überkleben mit Plakaten.
So führt beispielsweise das Überkleben von Wahlplakaten, bei Schaffung einer festen Verbindung regelmäßig zu einer Sachbeschädigung gem. § 303 (BGH NStZ 83, 508).

Merke: Die bloße Sach- oder Besitzentziehung erfüllt den Tatbestand des § 303 nicht!

D. Fallbeispiel
Der A ist neidisch auf das Auto des B. Daraufhin lässt er aus dessen vorderen Reifen die Luft. Ist durch das Herauslassen der Luft der Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt?
Für die Beantwortung der Frage ist maßgebend ob durch das Herauslassen der Luft das Fahrzeug noch bestimmungsgemäß als Fortbewegungsmittel genutzt werden kann. Sollte für das Wiederauffüllen der Luft an Ort und Stelle keine Möglichkeit vorhanden sein, sondern ist hierfür ein größerer Aufwand an Zeit und Mühe erforderlich, so ist der Tatbestand des § 303 erfüllt. Sollte sich hingegen das Fahrzeug im Tankstellenbereich befinden, so dass es keinen größeren Aufwand für das Auffüllen der Luft bedarf, so ist der Tatbestand zu verneinen.
          
Anregungen nehmen die Autoren,

Rechtsreferendar Daniel Großmann
Stud. jur. Constanze Großmann

gerne entgegen.