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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
§ 43 Ersatzfreiheitsstrafe (Geldstrafe) (Regelung seit 01.01.1999)
An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe. Einem Tagessatz entspricht ein Tag Freiheitsstrafe. Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.
Die Ersatzfreiheitsstrafe ist eine echte Strafe (BGHSt 20, S. 16) und kein Beugemittel. Daher ist § 57 anwendbar und eine Aussetzung des Strafarrestes zulässig. Die Strafsaussetzung zur Bewährung nach § 56 ist hingegen unzulässig, da die erkannte Strafe die Geldstrafe ist (Schönke/Schröder/Stree § 43 Rn 2).

Ist die Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt, so ist damit auch die Geldstrafe getilgt. Sie tritt also an die Stelle der nicht einzubringenden Geldstrafe, so dass bei ihrem verbüßen kein Anspruch mehr auf der Beitreibung der Geldsumme besteht.

Nach der in § 43 S. 2 festgesetzten Regelung des Umrechnungsmaßstabes gilt, dass ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe entspricht. Dadurch erübrigt sich die Aussprache der Freiheitsstrafe im Urteil (Bremen NJW 75, S. 1524).

In § 43 S. 3 ist das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe festgelegt, es beträgt einen Tag. Dies ist eine abweichende Regelung von den §§ 38 II, 40 I S. 2. Die Abweichung lässt sich damit erklären, dass im Einzelfall der Täter bereits einen Teil seiner Geldstrafe gezahlt hat und damit nur noch einen Rest zu verbüßen hat. So bleibt z. B. wenn er von 5 Tagessätzen 4 gezahlt hat, noch ein Tagessatz offen, der zu vollstrecken ist.

Das zu vollstreckende Höchstmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ergibt sich aus § 43 S. 2 i. V. m. §§ 40 I S. 2, 54 II S. 2.

Voraussetzung für die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe ist, dass die Geldstrafe uneinbringliche ist, d. h. der Verurteilte hat keine Wahlmöglichkeit, ob er die Geldstrafe entrichtet oder ob er die Freiheitsstrafe verbüßen möchte.
Zahlt der Verurteilte nicht so ist die Vollstreckung der Geldstrafe zu versuchen, es sei denn, die Vollstreckung unterbleibt aufgrund richterlicher Anordnung im Ausnahmefall (§ 459c II StPO  o. § 459f StPO).
Ist der Erfolg in absehbarer Zeit nicht zu erwarten, kann die Vollstreckungsbehörde anordnen die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollstrecken. Dabei richtet sich die Vollstreckung nach §§ 459 ff. StPO, 48 StVollstrO, soweit sich die Vollstreckung nicht durch Anrechnung der Untersuchungshaft bereits erledigt hat (§ 51 II S. 1).

Die zu vollstreckende Ersatzfreiheitsstrafe hat dem uneinbringlichen Teil der Geldstrafe zu entsprechen (Ausnahme: § 459e IV StPO).

Anregungen nehmen die Autoren,

Rechtsreferendar Daniel Großmann
Stud. jur. Constanze Großmann

gerne entgegen.