StGB (Stand 31.12.2012) Strafgesetzbuch § 303a Datenveränderung (Regelung seit 01.01.1999 gültig bis vor 11.08.2007, bitte hier klicken zur Änderung) (1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.
A. Allgemeines
Das geschützte Rechtsgut des § 303 a ist das Interesse des Verfügungsberechtigten an der unversehrten Verwertbarkeit von Daten (§ 202 a Abs. 2). B. Prüfungsaufbau I. Tatbestand 1. objektiver Tatbestand a) Tatsubjekt: Jedermann b) Tatobjekt: Daten (§ 202 a Abs. 2) c) Tatgeschehen aa) Tathandlung Der Täter muss rechtswidrig Daten, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden, löschen (vgl. "zerstören" § 303), unterdrücken, unbrauchbar machen oder verändern. Unterdrückt werden Daten, wenn dem Berechtigten der Zugriff entzogen wird; unbrauchbar machen erfordert eine Manipulation, so dass die Verwendungsfähigkeit beeinträchtigt ist. Unter Verändern fallen sonstige Funktionsbeeinträchtigungen. bb) Taterfolg Die Daten sind nicht mehr unversehrt. cc) Verknüpfung aaa) Kausalität bbb) objektive Zurechenbarkeit ccc) Tatherrschaft 2. subjektiver Tatbestand Vorsatz bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale. Der Vorsatz (bedingter Vorsatz) muss sich auch auf das Merkmal der Rechtswidrigkeit beziehen. II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Strafantrag Anregungen nehmen die Autoren, Rechtsreferendar Daniel Großmann Stud. jur. Constanze Großmann gerne entgegen. Urteile nach 13.01.2001, also nach Abschluss dieser Kommentierung
|