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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
§ 303a Datenveränderung (Regelung seit 01.01.1999 gültig bis vor 11.08.2007, bitte hier klicken zur Änderung)
(1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.
A. Allgemeines
Das geschützte Rechtsgut des § 303 a ist das Interesse des Verfügungsberechtigten an der unversehrten Verwertbarkeit von Daten (§ 202 a Abs. 2).

B. Prüfungsaufbau
I. Tatbestand
1. objektiver Tatbestand
a) Tatsubjekt: Jedermann
b) Tatobjekt: Daten (§ 202 a Abs. 2)

c) Tatgeschehen
aa) Tathandlung
Der Täter muss rechtswidrig Daten, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden, löschen (vgl. "zerstören" § 303), unterdrücken, unbrauchbar machen oder verändern.
Unterdrückt werden Daten, wenn dem Berechtigten der Zugriff entzogen wird; unbrauchbar machen erfordert eine Manipulation, so dass die Verwendungsfähigkeit beeinträchtigt ist. Unter Verändern fallen sonstige Funktionsbeeinträchtigungen.

bb) Taterfolg
Die Daten sind nicht mehr unversehrt.

cc) Verknüpfung
aaa) Kausalität
bbb) objektive Zurechenbarkeit
ccc) Tatherrschaft

2. subjektiver Tatbestand
Vorsatz bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale. Der Vorsatz (bedingter Vorsatz) muss sich auch auf das Merkmal der Rechtswidrigkeit beziehen.

II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafantrag

Anregungen nehmen die Autoren,

Rechtsreferendar Daniel Großmann
Stud. jur. Constanze Großmann

gerne entgegen.