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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
§ 303b Computersabotage (Regelung seit 01.01.1999 gültig bis vor 11.08.2007, bitte hier klicken zur Änderung)
(1) Wer eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch stört, daß er

1. eine Tat nach § 303a Abs. 1 begeht oder

2. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.
Durch die Vorschrift des § 303 b wird das Interesse von Wirtschaft und Verwaltung an der Funktionsfähigkeit ihrer Datenverarbeitung geschützt (Lackner/Kühl § 303 b, Rn. 1).
Bei dieser Vorschrift ist zu beachten, dass § 303 b I Nr. Qualifikation zu § 303 a darstellt, jedoch § 303 b I Nr. 2 einen selbständigen Tatbestand begründet.

Das Merkmal "von wesentlicher Bedingung" ist nicht hinreichend bestimmt, daher eng auszulegen. Dieses Merkmal ist beispielweise dann gegeben, wenn die Datenträger und Anlagen zentrale Informationen beinhalten, von denen die Funktionsfähigkeit des Unternehmens oder der Behörde abhängt. Verneint wird dieses Merkmal hingegen dann, wenn nur ein Eingriff in die Funktionsfähigkeit von elektrischen Schreibmaschinen oder Taschenrechnern vorliegt (NStZ 89, S. 206).

Für den Prüfungsaufbau sollte man sich die §§ 303 und 303 a anschauen. Da die Tatbestandsmerkmale auch an diesen Stellen verwendet werden, ist keine wesentliche Veränderung des Aufbaus gegeben, er kann insoweit leicht entwickelt werden.

Für den subjektiven Tatbestand reicht dolus eventualis aus.

Anregungen nehmen die Autoren,

Rechtsreferendar Daniel Großmann
Stud. jur. Constanze Großmann

gerne entgegen.