StGB (Stand 31.12.2012) Strafgesetzbuch § 303c Strafantrag (Regelung seit 01.01.1999 gültig bis vor 11.08.2007, bitte hier klicken zur Änderung) In den Fällen der §§ 303 bis 303b wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Die Vorschrift enthält, dass in den Fällen der §§ 303, 303a, 303b, die Tat nur auf Antrag verfolgt wird, es sein denn, es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, so dass ein Einschreiten von Amts wegen geboten ist.
Anregungen nehmen die Autoren, Rechtsreferendar Daniel Großmann Stud. jur. Constanze Großmann gerne entgegen. |