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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
§ 304 Gemeinschädliche Sachbeschädigung (Regelung seit 01.01.1999 gültig bis vor 08.09.2005, bitte hier klicken zur Änderung)
(1) Wer rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.
A. Allgemeines
Rechtsgut ist das Interesse der Allgemeinheit an der Unversehrtheit bestimmter Kulturgüter oder anderen Gütern, die für die Allgemeinheit ähnlich bedeutsam sind (Sch/Sch-Stree § 304, Rn. 1).

B. Prüfungsaufbau

I. Tatbestand
1. objektiver Tatbestand
a) Tatsubjekt: Jedermann
b) Tatobjekte: Gegenstände der Verehrung einer im Staat anerkannten Religionsgemeinschaft; Sachen die dem Gottesdienst gewidmet sind, etc..
c) Tatgeschehen
aa) Tathandlung
Zerstören oder Beschädigen der Sache (vgl. § 303).
bb) Taterfolg
Ist die beschädigte oder zerstörte Sache.
cc) Verknüpfung
aaa) Kausalität
bbb) objektive Zurechenbarkeit
ccc) Tatherrschaft

2. subjektiver Tatbestand
Vorsatz bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

Anregungen nehmen die Autoren,

Rechtsreferendar Daniel Großmann
Stud. jur. Constanze Großmann

gerne entgegen.