StGB (Stand 31.12.2012) Strafgesetzbuch § 304 Gemeinschädliche Sachbeschädigung (Regelung seit 01.01.1999 gültig bis vor 08.09.2005, bitte hier klicken zur Änderung) (1) Wer rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.
A. Allgemeines
Rechtsgut ist das Interesse der Allgemeinheit an der Unversehrtheit bestimmter Kulturgüter oder anderen Gütern, die für die Allgemeinheit ähnlich bedeutsam sind (Sch/Sch-Stree § 304, Rn. 1). B. Prüfungsaufbau I. Tatbestand 1. objektiver Tatbestand a) Tatsubjekt: Jedermann b) Tatobjekte: Gegenstände der Verehrung einer im Staat anerkannten Religionsgemeinschaft; Sachen die dem Gottesdienst gewidmet sind, etc.. c) Tatgeschehen aa) Tathandlung Zerstören oder Beschädigen der Sache (vgl. § 303). bb) Taterfolg Ist die beschädigte oder zerstörte Sache. cc) Verknüpfung aaa) Kausalität bbb) objektive Zurechenbarkeit ccc) Tatherrschaft 2. subjektiver Tatbestand Vorsatz bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale II. Rechtswidrigkeit III. Schuld Anregungen nehmen die Autoren, Rechtsreferendar Daniel Großmann Stud. jur. Constanze Großmann gerne entgegen. Urteile nach 13.01.2001, also nach Abschluss dieser Kommentierung |