StGB (Stand 31.12.2012) Strafgesetzbuch § 305a Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel (Regelung seit 01.01.1999) (1) Wer rechtswidrig 1. ein fremdes technisches Arbeitsmittel von bedeutendem Wert, das für die Errichtung einer Anlage oder eines Unternehmens im Sinne des § 316b Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder einer Anlage, die dem Betrieb oder der Entsorgung einer solchen Anlage oder eines solchen Unternehmens dient, von wesentlicher Bedeutung ist, oder 2. ein Kraftfahrzeug der Polizei oder der Bundeswehr ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.
A. Allgemeines
Die Vorschrift des § 305 a soll vor Eingriffen in wichtige Arbeitsmittel schützen. Dadurch wird der Schutzbereich, der in § 316 b enthalten ist - nämlich der Schutz gegen gewaltsame Eingriffe in lebenswichtige Betriebe - erweitert. § 305 a bildet ein Qualifikationstatbestand zu § 303. Beachte: In Nr. 2 ist das Tatbestandsmerkmal "fremd" nicht enthalten. B. Prüfungsaufbau I. Tatbestand 1. objektiver Tatbestand a) Tatsubjekt: Jedermann b) Tatobjekte: Nr. 1 - Fremde technische Arbeitsmittel von bedeutendem Wert, d.h. wenn es für die Errichtung einer Anlage oder eines Unternehmens i. S. d. § 316 b I Nr. 1 u. 2 oder der sonst in § 305 a I Nr. 1 genannten Anlagen von Bedeutung ist. Nr. 2 - Kraftfahrzeuge der Polizei oder der Bundeswehr c) Tatgeschehen aa) Tathandlung Zerstörung (vgl. § 303) eines der genannten Tatobjekte. bb) Taterfolg ist das zerstörte Tatobjekt. cc) Verknüpfung aaa) Kausalität bbb) objektive Zurechenbarkeit ccc) Tatherrschaft 2. subjektiver Tatbestand Vorsatz (dolus eventualis) bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei hier auch noch darauf zu achten ist, dass sich dieser auch auf die besonderen Eigenschaften der zerstörten Sache bezieht. II. Rechtswidrigkeit III. Schuld Anregungen nehmen die Autoren, Rechtsreferendar Daniel Großmann Stud. jur. Constanze Großmann gerne entgegen. Urteile nach 13.01.2001, also nach Abschluss dieser Kommentierung |