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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
§ 45a Eintritt und Berechnung des Verlustes (Nebenfolgen) (Regelung seit 01.01.1999)
(1) Der Verlust der Fähigkeiten, Rechtsstellungen und Rechte wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam.

(2) Die Dauer des Verlustes einer Fähigkeit oder eines Rechts wird von dem Tage an gerechnet, an dem die Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist. Ist neben der Freiheitsstrafe eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden, so wird die Frist erst von dem Tage an gerechnet, an dem auch die Maßregel erledigt ist.

(3) War die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder der Maßregel zur Bewährung oder im Gnadenweg ausgesetzt, so wird in die Frist die Bewährungszeit eingerechnet, wenn nach deren Ablauf die Strafe oder der Strafrest erlassen wird oder die Maßregel erledigt ist.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 24.08.2000
Die Wirkung der Nebenfolgen bzw. Nebenstrafen (§ 45) treten mit der Rechtskraft des Urteils ein.
Dabei beginnt die Frist, während derer die Rechtsverluste dauern, erst nachdem die Freiheitsstrafe (auch bei Gesamtstrafe) oder freiheitsentziehende Maßregel (beachte: §§ 67c II, 67d III, 67f, 67g V) sich erledigt (verbüßt, verjährt oder erlassen) hat. Die durch das Urteil festgesetzte Dauer verlängert sich also um die zwischen Rechtskraft und Erledigung liegende Zeit.
In den Fällen des § 51 läuft die Frist schon ab Rechtskraft des Urteil, sofern die Freiheitsstrafe durch Anrechnung getilgt wurde.

Nach der Vorschrift des § 45a II wird die Aussetzung der Strafe (§ 56), des Strafrestes (§§ 57, 57a) oder einer freiheitsentziehenden Maßregel (§§ 67b, 67c I, II S. 2, 67d II) in die in § 54a II geregelten Frist der Aussetzung nachträglich eingerechnet, wenn nach deren Ablauf die Strafe oder der Strafrest nach §§ 56g I, 57 III, 57a III S. 2 erlassen wird oder die Maßregel erledigt ist (§ 67g V). Dadurch soll verhindert werden, dass der Verurteilte z. B aufgrund einer Strafaussetzung zur Bewährung, bei der die Bewährungszeit die Strafverbüßungsdauer übersteigt, einen längeren Statusverlust erleidet. 
 
Anregungen nehmen die Autoren,

Rechtsreferendar Daniel Großmann
Stud. jur. Constanze Großmann

gerne entgegen.