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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
§ 45b Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten (Nebenfolgen) (Regelung seit 01.01.1999)
(1) Das Gericht kann nach § 45 Abs. 1 und 2 verlorene Fähigkeiten und nach § 45 Abs. 5 verlorene Rechte wiederverleihen, wenn

1. der Verlust die Hälfte der Zeit, für die er dauern sollte, wirksam war und

2. zu erwarten ist, daß der Verurteilte künftig keine vorsätzlichen Straftaten mehr begehen wird.

(2) In die Fristen wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Verurteilte auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 24.08.2000
Nach der Vorschrift des § 45b besteht die Möglichkeit, dass der Verurteilte durch Richterspruch vorzeitig rehabilitiert wird. Dies gilt jedoch nur für die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit und das aktive Wahlrecht, nicht jedoch für die nach § 45 III, IV verlorenen Rechte und Rechtsstellungen. Diese können nur nach den allgemeinen beamten- und wahlrechtlichen Bestimmungen neu erlangt werden.

Für die Wiedererlangung dieser Rechte müssen zwei Voraussetzungen gegeben sein:

 1. formelle Voraussetzung
    - der Rechtsverlust muss für die Hälfte der Zeit, für die er nach § 45 dauern sollte, wirksam gewesen sein (§ 45a I)
    - die Hälfte der Zeit (d. h. der im Urteil bezeichneten Dauer), wird ab der Rechtskraft des Urteils gerechnet, dabei wird die Dauer der behördlichen Verwahrung nicht mit eingerechnet

 2. materielle Voraussetzung
    - es muss die Erwartung bestehen, dass der Täter künftig keine vorsätzliche Straftat begeht(sog. günstige Täterprognose)

Liegen diese Voraussetzungen vor kann das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob der Täter vorzeitig rehabilitiert wird.

Zum Verfahren vgl. § 462 I S. 2 StPO.

(Eine Rehabilitation ist auch unabhängig von den Voraussetzungen des § 45b auf dem Gnadenweg möglich.)
 
Anregungen nehmen die Autoren,

Rechtsreferendar Daniel Großmann
Stud. jur. Constanze Großmann

gerne entgegen.