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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
§ 5 Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter (Regelung seit 01.08.2007)
Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:

1. Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80);

2. Hochverrat (§§ 81 bis 83);

3. Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates

a) in den Fällen der §§ 89, 90a Abs. 1 und des § 90b, wenn der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, und

b) in den Fällen der §§ 90 und 90a Abs. 2;

4. Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 100a);

5. Straftaten gegen die Landesverteidigung

a) in den Fällen der §§ 109 und 109e bis 109g und

b) in den Fällen der §§ 109a, 109d und 109h, wenn der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat;

6. Verschleppung und politische Verdächtigung (§§ 234a, 241a), wenn die Tat sich gegen einen Deutschen richtet, der im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;

6a. Entziehung eines Kindes in den Fällen des § 235 Abs. 2 Nr. 2, wenn die Tat sich gegen eine Person richtet, die im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;

7. Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eines im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes liegenden Betriebs, eines Unternehmens, das dort seinen Sitz hat, oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland, das von einem Unternehmen mit Sitz im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig ist und mit diesem einen Konzern bildet;

8. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

a) in den Fällen des § 174 Abs. 1 und 3, wenn der Täter und der, gegen den die Tat begangen wird, zur Zeit der Tat Deutsche sind und ihre Lebensgrundlage im Inland haben, und

b) in den Fällen der §§ 176 bis 176b und 182, wenn der Täter Deutscher ist;

9. Abbruch der Schwangerschaft (§ 218), wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat;

10. falsche uneidliche Aussage, Meineid und falsche Versicherung an Eides Statt (§§ 153 bis 156) in einem Verfahren, das im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem Gericht oder einer anderen deutschen Stelle anhängig ist, die zur Abnahme von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen zuständig ist;

11. Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen der §§ 324, 326, 330 und 330a, die im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone begangen werden, soweit völkerrechtliche Übereinkommen zum Schutze des Meeres ihre Verfolgung als Straftaten gestatten;

11a. Straftaten nach § 328 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 4 und 5, auch in Verbindung mit § 330, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist;

12. Taten, die ein deutscher Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter während eines dienstlichen Aufenthalts oder in Beziehung auf den Dienst begeht;

13. Taten, die ein Ausländer als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter begeht;

14. Taten, die jemand gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren Dienst begeht;

14a. Abgeordnetenbestechung (§ 108e), wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist oder die Tat gegenüber einem Deutschen begangen wird;

15. Organhandel (§ 18 des Transplantationsgesetzes)“ durch die Wörter „Organ- und Gewebehandel (§ 18 des Transplantationsgesetzes), wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 24.08.2008
Die hier enthaltenen Vorschriften ergeben sich aus dem Staatsschutzprinzip sowie dem aktiven und passiven Personalitätsprinzip.

Aufgrund des Staatsschutzprinzip ist es möglich, die eigene Strafgewalt auch auf Taten anzuwenden, die im Ausland begangen werden, jedoch inländische Rechtsgüter gefährdet oder verletzt sind.

Nach dem Personalitätsprinzip ist das deutsche Strafrecht anwendbar, wenn durch einen Deutschen eine Straftat begangen wurde, egal wo (aktiv). Das gleiche gilt, wenn eine Straftat gegen einen Deutschen gegangen wurde, unabhängig vom Tatort (passiv).

Diese Normen werden natürlich mit zunehmender Mobilität ständig wichtiger.

Die Norm ist ziemlich klar gefaßt. Einzelne Aspekte scheinen jedoch etwas sehr weitgehend. Insbesondere ist schwer begründbar, warum Straftaten im usland an dortigen Einheimischen strafbar sein sollen, wenn sie nach dortigem Rechte nicht strafbar wären.

Das gilt insbesondere für die Ziffer 8. Folgendes Beispiel soll dies verdeutlichen:

Wir bestrafen den deutschen Mann, wenn er nach dortigem Recht mit einer zu jungen Person den Beischlaf, etc. ausführt auch wenn das nach dortigem recht zulässig ist - so weit finden wir das zunächst in Ordnung.

Umgekehrt fänden wir es aber sicher sehr eigenartig, wenn ein Mann oder eine Frau aus z.B. dem islamischen Bereich in Deutschland außerehelichen Sex in der BRD mit einem/ einer Deutschen hätte und dafür in dem entspr. islamischen Land bestraft würde.

Bei Interesse besteht für Euch die Möglichkeit, dauerhaft an diesem Werk mitzuarbeiten und als Ko-Kommentatoren aufgeführt zu werden.

Kontaktaufnahme bitte über die Redaktion.
Stand dieser Bearbeitung: 24.08.2000