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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
§ 46a Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung (Regelung seit 01.01.1999)
Hat der Täter

1. in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder

2. in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,

so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen.
Die hier enthaltene Regelung dient hauptsachlich dem Opferschutz. Dadurch, dass dem Täter die Möglichkeit gegeben wird eine gemilderte Strafe nach § 49 I oder sogar in einigen Fällen Straffreiheit zu erhalten, wird ihm zugleich der Anreiz gegeben das Opfer zu entschädigen und die Folgen seiner Tat wiedergutzumachen. Dadurch wird dem Opfer oftmals mehr geholfen, als mit der Bestrafung des Täters.

Dabei muss der Täter jedoch freiwillig handeln, eine zwangsweise Wiedergutmachung reicht hierbei nicht aus (Meier JuS 96, S. 440), auch reicht es nicht aus, wenn der Täter erst nachdem das Opfer ihn zur Zahlung in Anspruch genommen hat, die Wiedergutmachung anstrebt (Tröndle, § 46a Rn 5).

§ 46a Nr. 1 bezieht sich im wesentlichen auf den Ausgleich immaterieller Folgen. Dabei muss der Täter bemüht sein, den Schaden ganz oder zumindest zum überwiegenden Teil wiedergutzumachen oder jedenfalls deren Wiedergutmachung ernsthaft (halbherziges      Bemühen, wenn kein ernsthafter Wille zur Verständigung mit dem Verletzten zu erkennen ist,  dient nicht der Wiederherstellung des gestörten Rechtsfriedens) anstreben.

§ 46a Nr. 2 bezieht sich auf den materiellen Schadensersatz. Hier muss der Täter das Opfer ganz oder zumindest zum überwiegenden Teil entschädigt haben, wobei vom Täter erhebliche persönliche  Leistungen oder persönlicher Versicht gefordert werden. Dadurch soll der Täter zeigen, dass er für seine Tat die volle Verantwortung übernimmt und unter eigenen Opfern die Folgen seiner Handlung versucht Wiedergutzumachen. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Täter erhebliche finanzielle Einbußen hat oder persönliche Fürsorge für den Geschädigten leistet.

Die Strafmilderung nach § 49 I steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes. Sollte es sich um eine Strafe handeln, die nicht höher ist als eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, so kann das Gericht auch von einer Strafe absehen.
 
Anregungen nehmen die Autoren,

Rechtsreferendar Daniel Großmann
Stud. jur. Constanze Großmann

gerne entgegen.
Urteile nach 24.08.2000, also nach Abschluss dieser Kommentierung