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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
§ 52 Tateinheit (Regelung seit 01.01.1999)
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Läßt eines der anwendbaren Gesetze die Vermögensstrafe zu, so kann das Gericht auf sie neben einer lebenslangen oder einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren gesondert erkennen. Im übrigen muß oder kann auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze sie vorschreibt oder zuläßt.
Die in § 52 geregelte Tateinheit (Idealkonkurrenz) liegt vor, wenn jemand durch eine Handlung verschiedene Straftatbestände (ungleichartige Idealkonkurrenz) oder ein Straftatbestand mehrmals (gleichartige Idealkonkurrenz) verletzt hat (§ 52 I).

Beispiele:
1. ungleiche Tateinheit liegt z. B. vor, wenn jemand unter Gebrauch einer unechten Urkunde betrügt

2. gleiche Tateinheit liegt dagegen vor, wenn jemand mehrere Personen durch eine Täuschungshandlung
zum Nachteil betrügt

Dabei ist zu beachten, dass die Ausführungshandlungen sich zumindestens teilweise decken, also teilweise identisch sind (BGHSt 7, S. 151; BGHSt 32, S. 137). Daher kann es zu Problemen kommen, wenn ein Zustandsdelikt und ein Dauerdelikt (sind Delikte, bei denen der Täter einen widerrechtlichen Zustand schafft und diesen fortdauern lassen will) aufeinandertreffen. Nach der h. M. liegt in diesem Fall dann Idealkonkurrenz vor, wenn das Zustandsdelikt das Mittel für die Begehung des Dauerdeliktes ist oder umgekehrt wenn das Dauerdelikt die Voraussetzung für die Begehung des Zustandsdeliktes schaffen soll (Wessels Rn 779).

Des weiteren ist hier noch das Prinzip der Verklammerung zu beachten. Dies ist in den Fällen gegeben, in denen durch verschiedene Handlungen verwirklichte Delikte sich ihre Tatbestände teilweise überschneiden oder wenn durch beide Handlungen die erfüllten Tatbestände mit einem dritten Tatbestand einen identischen Ausführungsakt aufweisen.

Beispiel:
Der Täter fährt mit einem gestohlenen Auto und tötet dabei bei der Fahrt sorgfaltswidrig eine Passantin, danach begeht er Fahrerflucht.
Dadurch, dass die Unfallflucht und die fahrlässige Tötung sich mit der unbefugten Benutzung des Pkw in ihrer Ausführungshandlung überschneiden, verlieren die fahrlässige Tötung und die Unfallflucht an ihrer selbständigen Bedeutung, so dass alle drei Tatbestände in Tateinheit stehen. Voraussetzung für eine solche Klammerwirkung ist jedoch, dass das Klammerdelikt genau so schwer, wie das leichteste von den zu verklammernden Delikten, wirkt.

Die Tateinheit folgt dem eingeschränkten Asperationsprinzip, danach wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, welches die schwerste Strafe androht. Diese darf aber nicht milder sein, als die die durch die anderen Gesetze angedroht werden (§ 52 II).

Durch § 52 III u. IV kann eine Sonderregelung durch das sog. Kombinationsprinzip festgelegt werden, danach können die einzelnen Sanktionen der verschiedenen durch den Täter verwirklichten Tatbestände miteinander verbunden werden und somit durch eine kombinierte Strafdrohung zu einer Strafe nach § 52 I verurteilt werden.

Nach der Regelung des § 52 III kann das Gericht, wenn die Voraussetzungen des § 41 vorliegen, zusätzlich neben der Freiheitsstrafe auch eine Geldstrafe verhängen.
 
Anregungen nehmen die Autoren,

Rechtsreferendar Daniel Großmann
Stud. jur. Constanze Großmann

gerne entgegen.
Urteile nach 24.08.2000, also nach Abschluss dieser Kommentierung