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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
§ 53 Tatmehrheit (Regelung seit 01.01.1999)
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) Hat der Täter nach dem Gesetz, nach welchem § 43a Anwendung findet, oder im Fall des § 52 Abs. 4 als Einzelstrafe eine lebenslange oder eine zeitige Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verwirkt, so kann das Gericht neben der nach Absatz 1 oder 2 zu bildenden Gesamtstrafe gesondert eine Vermögensstrafe verhängen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Vermögensstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtvermögensstrafe erkannt. § 43a Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) § 52 Abs. 3 und 4 Satz 2 gilt sinngemäß.
Tatmehrheit (Realkonkurrenz) nach § 53 liegt vor, wenn jemand durch mehrere Handlungen, die gleichzeitig abgeurteilt werden können, denselben Straftatbestand mehrmals verletzt hat (gleichartige Realkonkurrenz) oder mehrere Straftatbestände verletzt hat (ungleichartige Realkonkurrenz).

Mehrere Handlungen können dann gleichzeitig abgeurteilt werden, wenn keine Gesetzeskonkurrenz, d. h. mitbestrafte Vor- (z. B. strafbare Versuch der Beteiligten nach § 30) oder Nachtat (z. B. wenn jemand nachdem er eine Sache unterschlagen hat, den Eigentümer betrügt und damit den Besitz abstreitet) vorliegt.

Liegt Tatmehrheit vor, so ist bei der Bestrafung grundsätzlich eine Gesamtstrafe zu bilden (§§ 54, 55).

Im Bereich des § 53 wird das sog. Asperationsprinzip für alle Hauptstrafe durchgeführt. Hiervon sind nur die Jugendstrafen nach §§ 31, 32 JGG ausgenommen (BGHSt 10, S. 100). Durch das Asperationsprinzip wird die jeweils schwerste Einzelstrafe (sog. Einsatzstrafe) erhöht, solange sie nicht schon lebenslang ist.
Das Asperationsprinzip entfaltet auch seine Wirkung beim Zusammentreffen von Freiheitsstrafe und Geldstrafe. Hier kann jedoch das Gericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen gesondert auf eine Geldstrafe erkennen (§ 53 II S. 2)

Beachte, § 52 III und IV S. 2 gilt sinngemäß (§ 53 IV).
 
Anregungen nehmen die Autoren,

Rechtsreferendar Daniel Großmann
Stud. jur. Constanze Großmann

gerne entgegen.
Urteile nach 24.08.2000, also nach Abschluss dieser Kommentierung