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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
§ 54 Bildung der Gesamtstrafe (Regelung seit 01.01.1999)
(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.

(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünf-zehn Jahre, bei Vermögensstrafen den Wert des Vermögens des Täters und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen; § 43a Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.
In § 54 ist die Bildung der Gesamtstrafe geregelt.

Liegt Tatmehrheit (§ 53) vor, so wird eine Gesamtstrafe gebildet.
Nach § 54 I wird als Gesamtstrafe auf eine lebenslange Freiheitsstrafe erkannt, wenn eine der Einzelstrafe eine lebenslange Freiheitsstrafe ist. Sollte dies nicht der Fall sein, wird nach dem sog. Asperationsprinzip verfahren, danach wird die Gesamtstrafe dadurch gebildet, dass die verwirkte schwerste Strafe (die sog. Einsatzstrafe), in zusammenfassender Würdigung der Person des Täters und der einzelnen Strafen, erhöht wird.

Nach § 54 II darf die Gesamtsumme die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen.
 
Anregungen nehmen die Autoren,

Rechtsreferendar Daniel Großmann
Stud. jur. Constanze Großmann

gerne entgegen.
Urteile nach 24.08.2000, also nach Abschluss dieser Kommentierung