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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
§ 6 Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter (Regelung seit 01.01.1999 gültig bis vor 30.06.2002, bitte hier klicken zur Änderung)
Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:

1. Völkermord (§ 220a);

2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 307 und 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 2 und des § 310;

3. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c);

4. Menschenhandel (§ 180b) und schwerer Menschenhandel (§ 181);

5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;

6. Verbreitung pornographischer Schriften in den Fällen des § 184 Abs. 3 und 4;

7. Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151 und 152), Fälschung von Zahlungskarten und Vordrucken für Euroschecks (§ 152a Abs. 1 bis 4) sowie deren Vorbereitung (§§ 149, 151, 152 und 152a Abs. 5);

8. Subventionsbetrug (§ 264);

9. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden.
Der in § 6 enthaltene Weltrechtsgrundsatz, auch Universalprinzip genannt, ermächtigt zur Ausdehnung der deutschen Staatsgewalt auf Auslandstaten, die sich gegen übernationale Kulturwerte und Rechtsgüter richten, an deren Schutz ein gemeinsames Interesse aller Staaten besteht. Dem wird in § 6, in den dort aufgeführten Fällen, Rechnung getragen.

Anregungen nehmen die Autoren,

Rechtsreferendar Daniel Großmann
Stud. jur. Constanze Großmann

gerne entgegen.

Bei Interesse besteht für Euch die Möglichkeit, dauerhaft an diesem Werk mitzuarbeiten und als Ko-Kommentatoren aufgeführt zu werden.
Kontaktaufnahme bitte über die Redaktion.
Stand dieser Bearbeitung: 24.08.2000

Beachte: Gesetzesänderung, Ziffer 1 in 2002 aufgehoben.