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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
§ 56 Strafaussetzung (Regelung seit 01.01.1999)
(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.
§ 56 regelt die Strafaussetzung. Sie findet jedoch nur auf die Freiheitsstrafe (§ 38) Anwendung. Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen können nicht zur Bewährung ausgesetzt werden (Weigend GA 92, S. 356).

Die Voraussetzungen sind in § 56 I bis § 56 III geregelt, wobei die Höhe der erkannten Strafe maßgebend ist. Generell wird jedoch zunächst eine günstige Sozialprognose des Täters vorausgesetzt.

Nach § 56 I werden Verurteilungen von nicht mehr als einem Jahr zu Bewährung ausgesetzt, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen.
Zunächst muss eine günstige Täterprognose gegeben sein, d. h. es muss zu erwarten sein, dass der Verurteilte in der Zukunft ein straffreies Leben führt, auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges. Dabei wird für die Erwartung keine sichere Gewähr vorausgesetzt, sondern die Wahrscheinlichkeit muss größer sein, dass das künftige Verhalten straffrei ist, als die Wahrscheinlichkeit, dass der Verurteilte neue Straftaten begeht (NStZ 97 S. 594). Bei der Erstellung der Prognose muss der Richter alle in Betracht kommenden Umstände würdigen. Dabei ist die Persönlichkeit des Verurteilten zu berücksichtigen. Es sind Schlüsse aus seinem Vorleben zu ziehen, z. B. seine Vorstrafen oder frühere Erziehungsmaßnahmen (siehe hierzu auch StV 91 S. 346). Weiterhin sind die Umstände seiner Tat zu betrachten, die Gründe, weswegen er die Tat begangen und welche Ziele er verfolgt hat und ob sein Verhalten sich nach der Tat geändert hat (z. B. Ausgleich mit dem Verletzten nach § 46a). Auch seine Lebensverhältnisse und die Wirkung der Aussetzung auf den Verurteilten, welche zu erwarten ist, sind bei der Erstellung der Prognose heranzuziehen. Jedoch immer unter dem Gesichtspunkt, dass der Verurteilte sich in Freiheit bewähren kann. So kann z. B. ein neuer Arbeitsplatz oder Rehabilitationsmaßnahmen bei einem Drogensüchtigen (StV 98 S. 378) sich positiv auf die Beurteilung auswirken.

Nach der Regelung des § 56 II wird die Aussetzung auch auf Freiheitsstrafen, die das Höchstmaß von zwei Jahren nicht überschreiten darf, erweitert. Hierfür müssen die in § 56 I genannten Voraussetzungen gegeben sein und neben der Gesamtwürdigung von Tat und Person des Verurteilten müssen auch noch besondere Umstände vorliegen. Dabei sind z. B. Milderungsgründe von besonderem Gewicht oder Umstände die auf eine positive Änderung der Lebensverhältnisse schließen lassen (StV 91 S. 20) oder durch die Tat beruflich bedingte Nachteile (NStZ 87 S. 172) gemeint. Es müssen also Umstände vorliegen, die die Strafaussetzung als nicht unangebracht erscheinen lassen und dem vom Strafrecht geschützten Interesse nicht zuwiderlaufen (BGHSt 29 S. 370; NZV 93 S. 317).
Die Entscheidung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Richters.

Die in § 56 III geregelte Vorschrift bildet einen Ausschlussgrund. Dieser ist nur dann zu prüfen, wenn die Voraussetzungen des § 56 I und II vorliegen. Nach dieser Regelung wird die Vollstreckung bei einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Vertrauen der Bevölkerung in den Schutz Rechtsordnung erschüttert werden könnte. Daher ist § 56 III z. B. auf bestimmte Sexualdelikte (BGHSt 6 S. 298), Kindesmisshandlungen (Koblenz GA 75 S. 121) oder Delikte die sich gegen die staatliche und öffentliche Ordnung richten anzuwenden.

Nach der Regelung des § 56 IV S. 1 ist die Aussetzung eines Teils einer Strafe nicht statthaft. Nach § 56 IV S. 2 ist jedoch die bloße Anrechnung von Freiheitsentziehung (§ 51) möglich, solange dadurch nicht die volle Strafe aufgezehrt wird (BGHSt 31 S. 25).

Anregungen nehmen die Autoren,

Rechtsreferendar Daniel Großmann
Stud. jur. Constanze Großmann

gerne entgegen.
Urteile nach 19.09.2000, also nach Abschluss dieser Kommentierung