Do, 16. Mai 2024, 04:09    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
ARBEITSPLATTFORM NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
§ 56a Bewährungszeit (Regelung seit 01.01.1999)
(1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf fünf Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten.

(2) Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung. Sie kann nachträglich bis auf das Mindestmaß verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf das Höchstmaß verlängert werden.
Die Dauer der Bewährungszeit wird durch das Gericht mit einem Beschluß nach § 268a StPO festgesetzt. Dabei darf die Bewährungszeit fünf Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten (Ausnahmen hierzu: §§ 56f und 57 II).

In § 56a II S. 1 ist der Beginn der Bewährungszeit geregelt. Mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung (hier ist das Urteil gemeint), beginnt die Bewährungszeit. Diese Regelung ist für die §§ 56f Nr. 1 und 56g II von Bedeutung.

Nach § 56a II S. 2 kann die Bewährungszeit nachträglich (§ 56e) verlängert oder verkürzt werden. Im Rahmen des § 56f II kann vor Ablauf der festgesetzten Frist die Bewährungszeit auch über das Höchstmaß des § 56a I S. 2 hinaus verlängert werden, jedoch nicht mehr als die Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit. Die nachträgliche Verlängerung oder Verkürzung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes, solange es nicht zur Anwendung des § 56f II kommt.
Dabei ist es dem Gericht nicht erlaubt, Fehler die bei der Festsetzung der Bewährungszeit begangen wurden, auf diesem Wege zu korrigieren (NStZ 91, S. 53).
 
Anregungen nehmen die Autoren,

Rechtsreferendar Daniel Großmann
Stud. jur. Constanze Großmann

gerne entgegen.