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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
§ 56b Auflagen (Regelung seit 01.01.1999)
(1) Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen erteilen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. Dabei dürfen an den Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

(2) Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen,

1. nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,

2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen, wenn dies im Hinblick auf die Tat und die Persönlichkeit des Täters angebracht ist,

3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder

4. einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zu zahlen.

Eine Auflage nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 soll das Gericht nur erteilen, soweit die Erfüllung der Auflage einer Wiedergutmachung des Schadens nicht entgegensteht.

(3) Erbietet sich der Verurteilte zu angemessenen Leistungen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, so sieht das Gericht in der Regel von Auflagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung des Anerbietens zu erwarten ist.
Die in § 56b geregelten Auflagen sind Bewährungsmaßnahmen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen sollen.

Nach I S. 2 ist das Gericht verpflichtet, dem Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen zu stellen. Die Auflagen dürfen nicht gesetzeswidrig sein und müssen für die Tatschuld angemessen erscheinen.

In II ist ein abschließender Katalog der Auflagen, die während der Bewährungszeit zu erfüllen sind, enthalten.

Nach II Nr. 1 ist die Auflage der Schadenswiedergutmachung geregelt. Dabei darf die Höhe der Leistung die Höhe der zivilrechtlichen Schadensersatzpflicht nicht überschreiten (NJW 97, 1084). Des Weiteren darf die Schadenswiedergutmachung nicht unzumutbar sein, dies wäre der Fall, wenn sie die Leistungsfähigkeit des Täters im Übermaß überschritten wird (NStZ 93, 136). Die Schadenswiedergutmachung kann auch nur zum Ausgleich beim unmittelbar geschädigten Tatopfer angeordnet werden (NStZ 97, 237).

In II Nr. 2 ist die Zahlung eines Geldbetrages zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse geregelt. Hier sollte beachtet werden, dass eine Zahlung in die Staatskasse nur dann auferlegt werden soll, wenn eine die Schadenswiedergutmachung nicht entgegensteht und eine Zahlung zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung nicht in Betracht kommt.

In II Nr. 3 ist die Auflage geregelt, in der der Täter in sonstiger Weise eine gemeinnützige Leistung zu erbringen hat. Hier kommen Arbeitsleistungen in Krankenhäusern, Altersheimen oder ähnlichen gemeinnützigen Einrichtungen in Betracht (Tröndle, § 56b Rn. 8). Dabei ist zu beachten, dass die Arbeitsmaßnahmen dem Täter zugemutet werden können, dies wären nicht der Fall, wenn sie die körperlichen Leistungsfähigkeit in unangemessener Weise überschreiten.

Nach III soll dem Verurteilten die Möglichkeit gegeben werden, freiwillig eine angemessene Leistung zu erbringen. Kommt der Verurteilte seiner Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht die Anordnung einer Auflage nachholen (§ 56e).
 
Anregungen nehmen die Autoren,

Rechtsreferendar Daniel Großmann
Stud. jur. Constanze Großmann

gerne entgegen.