Mi, 15. Mai 2024, 05:35    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
ARBEITSPLATTFORM NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
§ 56c Weisungen (Regelung seit 01.01.1999 gültig bis vor 18.04.2007, bitte hier klicken zur Änderung)
(1) Das Gericht erteilt dem Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit Weisungen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen. Dabei dürfen an die Lebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

(2) Das Gericht kann den Verurteilten namentlich anweisen,

1. Anordnungen zu befolgen, die sich auf Aufenthalt, Ausbildung, Arbeit oder Freizeit oder auf die Ordnung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse beziehen,

2. sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden,

3. mit bestimmten Personen oder mit Personen einer bestimmten Gruppe, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,

4. bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen oder

5. Unterhaltspflichten nachzukommen.

(3) Die Weisung,

1. sich einer Heilbehandlung, die mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist, oder einer Entziehungskur zu unterziehen oder

2. in einem geeigneten Heim oder einer geeigneten Anstalt Aufenthalt zu nehmen, darf nur mit Einwilligung des Verurteilten erteilt werden.

(4) Macht der Verurteilte entsprechende Zusagen für seine künftige Lebensführung, so sieht das Gericht in der Regel von Weisungen vorläufig ab, wenn die Einhaltung der Zusagen zu erwarten ist.
Das Gericht kann dem Verurteilten gem. § 56c Weisungen (richterliche Gebote oder Verbote) für die Dauer der Bewährungszeit erteilen (hier ist auch § 68b I zu beachten). Dies erfolgt in den Fällen, in denen der Täter Hilfe benötigt, um weitere Straftaten zu vermeiden. Dabei ist zu beachten, dass die Weisungen nicht gesetzwidrig sein dürfen.
Nach I S. 2 muss die Weisung dem Verurteilten zumutbar sein. Sie muss hinreichend bestimmt sein, darf nicht außer Verhältnis zur begangenen Tat stehen oder gegen die Grundrechte verstoßen (Lackner, § 56c Rn. 2).

In II ist ein Katalog für Weisungen enthalten, der nicht abschließend geregelt ist.

In II Nr. 1 ist die Anordnung für den Aufenthalt, die Ausbildung, Arbeit, Freizeit oder Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten geregelt. Dadurch soll dem Verurteilten z. B. Verbote erteilt werden sich in bestimmten Kreisen, wie z. B. in der Drogenszene (StV 93, 465) oder verschiedenen nicht seriösen Vergnügungsstätten aufzuhalten. Aber auch durch Anweisungen z. B. das der Verurteilte eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle annimmt (NStZ 85, 310) soll dem Verurteilten geholfen werden. Dies kann z. B. auch durch eine Planung zum Abtragen seines Schuldenberges geschehen (Tröndle, § 56c Rn. 5).

Durch die in II Nr. 2 geregelte Meldepflicht soll erreicht werden, dass der Verurteilte regelmäßig erreicht werden kann und ihm dadurch eine bessere Unterstützung zur Erfüllung seiner Auflagen gewährt werden kann.

Die in II Nr. 3 geregelte Weisung soll dem Verurteilten den Kontakt zu bestimmten Personen, Angehörigen oder Gruppen verbieten. Dadurch soll einerseits der Kontakt zu anderen Kriminellen unterbrochen werden andererseits aber auch z. B. der Kontakt mit der geschiedenen Ehefrau gegen deren Willen (MDR/H 88, S. 1001).

In II Nr. 4 ist das Verbot bestimmte Gegenstände zu besitzen, zu verwahren oder bei sich zu führen geregelt. Dies richtet sich hauptsächlich gegen Waffen, Diebeswerkzeug, Fälschungsmittel etc.

Die in II Nr. 5 geregelte Weisung, der Unterhaltspflicht nachzukommen, wird in der Regel bei Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 170 erteilt. Dabei ist zu beachten, dass die zivilrechtliche Unterhaltspflicht nicht überschritten werden darf (NStZ 85, 269).

Die nach III geregelten Weisungen dürfen nur mit Einwilligung des Verurteilten erteilt werden (StV 90, 308; StV 97, 642). Als Ausnahme zur Einwilligung hat das Gericht in der durch Art. 1 SexualdelBekG erweiterte Fassung in III Nr. 1 in Erwägung gezogen, dass auch ohne Einwilligung des Verurteilten die Möglichkeit Weisungserteilung besteht, etwa dass sich der Verurteilte einer Heilbehandlung zu unterziehen hat, sofern dabei keine körperlichen Eingriffe vorgenommen werden (Tröndle, § 56c Rn. 10a). Dieser Regelung soll vorwiegend bei der Behandlung von Sexualstraftätern zur Anwendung kommen. Dabei ist zu beachten, dass die Behandlung für den Verurteilten nicht unzumutbar sein darf (Bsp.: Elektroschocks oder eine verordnete Kastration).

Nach IV kann der Verurteilte auch freiwillig zusagen, so dass das Gericht von einer Weisung absieht. Das Gericht kann jedoch nach § 56e eine Weisung nachträglich anordnen.
 
Anregungen nehmen die Autoren,

Rechtsreferendar Daniel Großmann
Stud. jur. Constanze Großmann

gerne entgegen.