Mi, 15. Mai 2024, 10:15    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
ARBEITSPLATTFORM NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
§ 56e Nachträgliche Entscheidungen (Regelung seit 01.01.1999)
Das Gericht kann Entscheidungen nach den §§ 56b bis 56d auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 14.09.2000
§ 56e ermöglicht dem Gericht eine Entscheidung nach den §§ 56, 56a, 56b, 56c, 56d auch nachträglich zu treffen, zu ändern oder aufzuheben.

Dies ist aber nur in den Fällen möglich, in denen neue Umstände bekannt werden, die bei der Aussetzung noch nicht bestanden haben oder bekannt waren (s. Lackner § 56e Rn. 1). Sollten sich Gründe für einen Widerruf ergeben, so hat das Gericht von einem solchen abzusehen, wenn durch die Erteilung weiterer Auflagen oder Weisungen der Zweck erreicht wird (§ 56f II).

Anregungen nehmen die Autoren,

Rechtsreferendar Daniel Großmann
Stud. jur. Constanze Großmann

gerne entgegen.