§ 56e ermöglicht dem Gericht eine Entscheidung nach den §§ 56, 56a, 56b, 56c, 56d auch nachträglich zu treffen, zu ändern oder aufzuheben.
Dies ist aber nur in den Fällen möglich, in denen neue Umstände bekannt werden, die bei der Aussetzung noch nicht bestanden haben oder bekannt waren (s. Lackner § 56e Rn. 1). Sollten sich Gründe für einen Widerruf ergeben, so hat das Gericht von einem solchen abzusehen, wenn durch die Erteilung weiterer Auflagen oder Weisungen der Zweck erreicht wird (§ 56f II).
Anregungen nehmen die Autoren,
Rechtsreferendar Daniel Großmann
Stud. jur. Constanze Großmann