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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
§ 56g Straferlaß (Regelung seit 01.01.1999 gültig bis vor 22.10.2009, bitte hier klicken zur Änderung)
(1) Widerruft das Gericht die Strafaussetzung nicht, so erläßt es die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit. § 56f Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden.

(2) Das Gericht kann den Straferlaß widerrufen, wenn der Verurteilte im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen einer in der Bewährungszeit begangenen vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird. Der Widerruf ist nur innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Bewährungszeit und von sechs Monaten nach Rechtskraft der Verurteilung zulässig. § 56f Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.
In der Vorschrift des § 56g ist der Straferlass geregelt.
Nach § 56g I hat das Gericht nach Ablauf der Bewährungszeit die Strafe zu erlassen (§ 453 StPO). Als Voraussetzung hierfür gilt, dass das Gericht die Aussetzung der Strafe nicht widerrufen hat. Die Strafe ist auch dann zu erlassen, wenn eine Verlängerung der Bewährungszeit in Betracht kommt, jedoch, da das Höchstmaß erreicht ist (§§ 56a I; 56f II S. 2), dies nicht mehr möglich ist (LG Zweibrücken MDR 94 S. 1032). Hier ist zu beachten, dass § 56f III S. 1 seine Anwendung findet(§ 56g I S. 2).

Durch die Regelung des § 56g II wird dem Gericht die Möglichkeit eingeräumt den Straferlass zu widerrufen, wenn der Verurteilte im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes (im Inland der Bundesrepublik Deutschland) wegen einer vorsätzlichen Straftat (hierzu zählen auch die Teilnahme §§ 26, 27; der Versuch § 22 und andere strafbare Vorbereitungshandlungen), die er in der Bewährungszeit begangen hat (d. h. in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Aussetzung und dem Ende der Bewährungszeit), zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird. Dabei ist zu beachten, dass die Verurteilung rechtskräftig sein muss. Nach § 56g II S. 3 ist § 56f I S. 2 und III entsprechend anwendbar.
Weiterhin ist zu beachten, dass der Widerruf innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Bewährungszeit und von sechs Monaten nach der rechtskräftige Verurteilung ergehen muss (§ 56g II S. 2).

Anregungen nehmen die Autoren,

Rechtsreferendar Daniel Großmann
Stud. jur. Constanze Großmann

gerne entgegen.