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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
§ 7 Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen (Regelung seit 01.01.1999 gültig bis vor 01.09.2004, bitte hier klicken zur Änderung)
(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.

(2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unter-liegt und wenn der Täter

1. zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist oder

2. zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird,weil ein Auslieferungsersuchen nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist.

§ 7 verfolgt den Grundsatz der stellvertretenden Strafrechtspflege. Nach § 7 I gilt das deutsche Strafrecht für Auslandstaten, die sich gegen einen Deutschen richten (passives Personalitätsprinzip). Ferner gilt nach § 7 II  Nr. 1, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher war oder dies nach der Tat als Neubürger geworden ist (eingeschränktes aktives Personalitätsprinzip i. V. m. dem durch Art. 16 II 1 GG statuierten Auslieferungsverbot für Deutsche), sowie nach § 7 II  Nr. 2, wenn der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen wird und dann aus den aufgeführten Gründen von der Auslieferung verschont bleibt (Grundsatz der stellvertretenden Strafrechtspflege).

§ 7 ergänzt also die schon in §§ 5 und 6 enthaltenen Regelungen durch verschiedene Anknüpfungspunkte.
Durch den Grundsatz der stellvertretenden Strafrechtspflege wird gewährleistet, dass flüchtige Straftäter nicht deshalb straflos bleiben, weil es im Zufluchtsland für dessen Strafgewalt an einem sonstigen Anknüpfungspunkt fehlt.

§ 7 setzt jedoch voraus, dass die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder dass der Tatort als sog. Niemandsland keiner Strafgewalt unterliegt. Dadurch soll verhindert werden, dass die eigene Strafgewalt auf Sachverhalte zu weit ausgedehnt wird, bei denen der an sich zuständige Auslandsstaat eine Sanktion nicht für notwendig erachtet.
 
Anregungen nehmen die Autoren,

Rechtsreferendar Daniel Großmann
Stud. jur. Constanze Großmann

gerne entgegen.