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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
§ 59 Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt (Regelung seit 01.01.1999 gültig bis vor 31.12.2006, bitte hier klicken zur Änderung)
(1) Hat jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verwirkt, so kann das Gericht ihn neben dem Schuldspruch verwarnen, die Strafe bestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten, wenn

1. zu erwarten ist, daß der Täter künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird,

2. eine Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters besondere Umstände ergibt, nach denen es angezeigt ist, ihn von der Verurteilung zu Strafe zu verschonen, und

3. die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe nicht gebietet.

§ 56 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Verwarnung mit Strafvorbehalt ist in der Regel ausgeschlossen, wenn der Täter während der letzten drei Jahre vor der Tat mit Strafvorbehalt verwarnt oder zu Strafe verurteilt worden ist.

(3) Neben der Verwarnung kann auf Verfall, Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt werden. Neben Maßregeln der Besserung und Sicherung ist die Verwarnung mit Strafvorbehalt nicht zulässig.
§ 59 sieht die mildeste Sanktion des StGB vor (s. Jura 1989, 622).

Um § 59 anzuwenden, wird zunächst vorausgesetzt, dass der Täter eine Strafe, hier eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen, verwirkt hat. Somit müsste die Handlung des Täters, wenn es nicht zu einer Verwarnung kommt, mit einer solchen Strafe geahndet werden. Dabei ist zu beachten, dass neben der Geldstrafe nicht auch gleichzeitig eine Freiheitsstrafe verwirkt ist (s. Tröndle § 59 Rn. 2a).

Nach der Regelung des § 59 III 1 kann neben der Verwarnung auch auf Verfall, Entziehung oder Unbrauchbarmachung (§§ 73 ff.) erkannt werden. Jedoch kommt eine Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 III 2 nicht neben Maßregeln, die der Besserung und Sicherung (§ 61) dienen wie z.B. die Entziehung der Fahrerlaubnis oder die Erteilung eines Fahrverbotes (MDR 1994, 932, NStZ 1982, 258) in Betracht.

Voraussetzungen des § 59 I:
1. günstige Täterprognose
- es muss zu erwarten sein, dass der Täter auch ohne Verurteilung zu einer Strafe keine Straftaten mehr begeht (§ 59 I Nr. 1)
- dies wäre hier nicht erfüllt, wenn schon geringfügige Taten zu erwarten sind (Lackner § 59 Rn. 4)

2. Gesamtwürdigung
- hier ist die Tat und die Persönlichkeit des Täters unter Beachtung besonderer Umstände zu würdigen (§ 59 I Nr. 2)
- aus dieser Gesamtwürdigung muss sich ergeben, dass es sinnvoll ist, den Täter von der Verurteilung zu einer Strafe zu verschonen, z.B. weil der Täter selbst schwere Tatfolgen erlitten hat (s. NJW 1990, 58)
3. die Verteidigung der Rechtsordnung eine Verurteilung zu einer Strafe nicht gebietet (§ 59 I Nr. 3)
- vgl. hierzu §§ 47 und 56

Durch die Regelung des § 59 II soll die Anwendung des § 59 möglichst nur auf Ersttäter erfolgen.
Der Ausspruch der Verwarnung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes, die Regelung des § 59 I ist eine Kann-Vorschrift.
 
Anregungen nehmen die Autoren,

Rechtsreferendar Daniel Großmann
Stud. jur. Constanze Großmann

gerne entgegen.