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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
§ 59a Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen (Regelung seit 01.01.1999 gültig bis vor 31.12.2006, bitte hier klicken zur Änderung)
(1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf drei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten.

(2) Das Gericht kann den Verwarnten anweisen,

1. sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen oder sonst den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,

2. seinen Unterhaltspflichten nachzukommen,

3. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,

4. sich einer ambulanten Heilbehandlung oder einer ambulanten Entziehungskur zu unterziehen oder

5. an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.

Dabei dürfen an die Lebensführung des Verwarnten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden; auch dürfen die Auflagen und Weisungen nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 zur Bedeutung der vom Täter begangenen Tat nicht außer Verhältnis stehen. § 56c Abs. 3 und 4 und § 56e gelten entsprechend.
Nach § 59a I 1 bestimmt das Gericht die Dauer der Bewährungszeit (§ 56a), die mit der Rechtskraft der Entscheidung beginnt. Sie wird in einem Beschluss nach § 268a StPO festgesetzt und ist mit dem Urteil zu verkünden.

Abweichend von der Regelung in § 56a darf die Bewährungszeit nach § 59a I 2 drei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten. Eine nachträgliche Verlängerung oder Verkürzung ist nach § 59a grundsätzlich unzulässig (s. Tröndle § 59a Rn. 1a, a.A. Lackner § 59a Rn. 1). Eine Ausnahme soll für § 56f II gelten, der § 59b für entsprechend anwendbar erklärt.

In § 59a II ist geregelt, dass die §§ 56b und 56e entsprechend gelten.
Der in § 59a III enthaltene Katalog ist abschließend, andere Anweisungen sind daher unzulässig.
 
Anregungen nehmen die Autoren,

Rechtsreferendar Daniel Großmann
Stud. jur. Constanze Großmann

gerne entgegen.