§ 59b Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (Regelung seit 01.01.1999)
(1) Für die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe gilt § 56f entsprechend.
(2) Wird der Verwarnte nicht zu der vorbehaltenen Strafe verurteilt, so stellt das Gericht nach Ablauf der Bewährungszeit fest, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat.
Nach § 59b I gilt für die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe der § 56f entsprechend. Somit hat das Gericht den Verwarnten, wenn die Widerrufsvoraussetzungen des § 56f entsprechend vorliegen, zu der vorbehaltenen Strafe zu verurteilen.
Nach § 59 II stellt das Gericht nach Ablauf der Bewährungszeit fest, dass es bei der Verwarnung sein Bewenden hat, wenn der Verwarnte nicht zu der vorbehaltenen Strafe verurteilt wird.
Die Verurteilung nach § 59b I und die Feststellung nach § 59 II werden durch Beschluss ausgesprochen (§ 453 StPO). Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 462a StPO.
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Anregungen nehmen die Autoren,
Rechtsreferendar Daniel Großmann
Stud. jur. Constanze Großmann