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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
§ 59b Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (Regelung seit 01.01.1999)
(1) Für die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe gilt § 56f entsprechend.

(2) Wird der Verwarnte nicht zu der vorbehaltenen Strafe verurteilt, so stellt das Gericht nach Ablauf der Bewährungszeit fest, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 24.08.2000
Nach § 59b I gilt für die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe der § 56f entsprechend. Somit hat das Gericht den Verwarnten, wenn die Widerrufsvoraussetzungen des § 56f entsprechend vorliegen, zu der vorbehaltenen Strafe zu verurteilen.

Nach § 59 II stellt das Gericht nach Ablauf der Bewährungszeit fest, dass es bei der Verwarnung sein Bewenden hat, wenn der Verwarnte nicht zu der vorbehaltenen Strafe verurteilt wird.

Die Verurteilung nach § 59b I und die Feststellung nach § 59 II werden durch Beschluss ausgesprochen (§ 453 StPO). Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 462a StPO.
 
Anregungen nehmen die Autoren,

Rechtsreferendar Daniel Großmann
Stud. jur. Constanze Großmann

gerne entgegen.