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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
§ 59c Gesamtstrafe und Verwarnung mit Strafvorbehalt (Regelung seit 01.01.1999)
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, so sind bei der Verwarnung mit Strafvorbehalt für die Bestimmung der Strafe die §§ 53 bis 55 entsprechend anzuwenden.

(2) Wird der Verwarnte wegen einer vor der Verwarnung begangenen Straftat nachträglich zu Strafe verurteilt, so sind die Vorschriften über die Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53 bis 55 und 58) mit der Maßgabe anzuwenden, daß die vorbehaltene Strafe in den Fällen des § 55 einer erkannten Strafe gleichsteht.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 24.08.2000
Nach der Vorschrift des § 59c I gilt, dass für die Bildung der Gesamtstrafe die Regelungen der §§ 53 bis 55 anzuwenden sind. Daher muss zunächst die Einzelstrafe bestimmt werden (§ 53), danach wird die Einsatzstrafe ermittelt (§ 54) und schließlich wird auf ihrer Grundlage die Gesamtstrafe gebildet (§ 55).
Weiterhin wird vorausgesetzt, dass sämtliche Einzeltaten und deren Gesamtbeurteilung den Anforderungen des § 59 I Nr. 1 bis 3 entsprechen.

Durch die Regelung des § 59c II wird die nachträgliche Gesamtstrafenbildung zwischen einer vorbehaltenen und einer erkannten Strafe ermöglicht. Dies gilt ausnahmsweise nach § 55 i. V. m. §§ 53, 54, 58 für Fälle, in denen der Verwarnte für eine Tat bestraft werden soll, die er vor der Verwarnung begangen hat, und solange keine Feststellung nach § 59b II getroffen wurde. Die erforderliche Gleichstellung der vorbehaltenen Strafe mit einer erkannten Strafe erfolgt nur in den Fällen des § 55 in Wege einer Fiktion (Lackner, § 59c Rn. 3).
 
Anregungen nehmen die Autoren,

Rechtsreferendar Daniel Großmann
Stud. jur. Constanze Großmann

gerne entgegen.