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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
§ 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Regelung seit 01.01.1999)
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Durch § 63 ist das Gericht ermächtigt, jemanden in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen, wenn dieser eine rechtswidrige Tat (§11 Nr.5) begangen hat.

Folgende Voraussetzungen müssen für die Unterbringung gegeben sein:

1. Vorliegen einer rechtswidrig begangenen Tat
- die Person, die in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden soll, muss eine rechtswidrige Tat(§ 11 Nr.5) begangen haben, d. h. es muss zumindest der äußere Tatbestand erfüllt und die Handlung rechtswidrig (bei Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes kommt § 63 nicht zur Anwendung) sein

- ist jedoch der Fall gegeben, dass der Täter freiwillig von einem Versuch zurücktritt (§ 24), so erfolgt keine Unterbringung (BGHSt 31, S. 132; Schönke/Schröder/Stree § 63, Rn 6; Blau JR 84, S. 27)

2. Vorliegen von Schuldunfähigkeit (§ 20) oder verminderte Schuldunfähigkeit (§ 21)

- der Täter muss während der Tatbegehung schuldunfähig (§ 20) oder vermindert schuldfähig gewesen sein

- Die Schuldunfähigkeit, bzw. die verminderte Schuldfähigkeit muss bestehen, es reicht nicht, dass sie möglicherweise bestehen könnte

- auch muss die Schuldunfähigkeit die zur Tatzeit bestanden hat, auf einen länger dauernden geistigen Defekt beruhen (NStZ-RR 98, S. 174; Lackner § 63 Rn 3)

3. Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit
- durch die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat muss sich ergeben, dass infolge des Zustands des Täters erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er daher für die Allgemeinheit gefährlich ist

- für die Gesamtwürdigung ist die Zeit der Hauptverhandlung maßgebend, d. h. die Prüfung der Gefährlichkeit des Täters durch das Gericht, hat sich auf den Zeitpunkt der Entscheidung zu beschränken (BGHSt 25, S. 29, Tröndle § 63 Rn. 10)

- es müssen vom Täter erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sein, d. h. es muss die Wahrscheinlichkeit bestehen, dass es zu solchen Taten kommt, dabei reicht bloße Wiederholungsgefahr nicht aus (Lackner § 63 Rn. 5)

- die Beurteilung der Erheblichkeit der Tat richtet sich nach der zu erwartenden Tatbestandserfüllung, die Tat muss geeignet sein eine Schädigung herbeizuführen und somit den Rechtsfrieden zu stören

- eine Gefahr für die Allgemeinheit ist auch dann schon zu bejahen, wenn der Täter für eine Einzelperson gefährlich ist - auf Grund der Formulierung "infolge seines Zustandes" , ist die Kausalität zwischen dem geistigen Defekt und der Gefährlichkeit zu prüfen, diese entfällt z. B. dann, wenn der Täter auch ohne diesen Defekt gefährlich wäre

Liegen die Voraussetzungen vor, so ist die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zwingend, sie liegt nicht im Ermessen des Gerichtes (NJW 92, S 1570; Tröndle § 63 Rn 13). Die Anordnung hat im Urteilstenor zu erfolgen.

Hier ist noch zu beachten, dass im Fall der Schuldunfähigkeit die Anordnung im subjektiven Verfahren neben dem Freispruch oder im Sicherungsverfahren (§§ 413 StPO) selbstständig tritt, im Fall der verminderten Schuldfähigkeit tritt sie neben die Strafe.

Es sind die §§ 2 VI, 67, 67a, 67b, 67c, 67d, 67e, 67g, 71, 72 zu beachten.

Verfahrensrechtlich sind die §§ 80a, 81, 126a, 246a, 331 II, 358 II, 373 II StPO zu berücksichtigen.

Anregungen nehmen die Autoren,

Rechtsreferendar Daniel Großmann
Stud. jur. Constanze Großmann

gerne entgegen.
Urteile nach 24.08.2000, also nach Abschluss dieser Kommentierung