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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
§ 8 Zeit der Tat (Regelung seit 01.01.1999)
Eine Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter oder der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.
Nach dieser hier enthaltenden Tätigkeitstheorie ist nicht der Zeitpunkt des Erfolgseintritts, sondern der der Handlung entscheidend. Danach endet bei positiven Tun die Tat, wenn der Täter mit dem deliktischen (fahrlässigen oder vorsätzlichen) Handeln aufhört, und im Fall des Unterlassens, wenn die Rechtspflicht zum Handeln erloschen ist.

Bedeutung findet diese Vorschrift in §§ 2, 19, 55 I, 56g II, 59 II, 66 I, III.
 
Anregungen nehmen die Autoren,

Rechtsreferendar Daniel Großmann
Stud. jur. Constanze Großmann

gerne entgegen.