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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
§ 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Regelung seit 01.01.1999 gültig bis vor 20.07.2007, bitte hier klicken zur Änderung)
(1) Hat jemand den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird er wegen einer rechtswidrigen Tat, die er im Rausch begangen hat oder die auf seinen Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, wenn die Gefahr besteht, daß er infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(2) Die Anordnung unterbleibt, wenn eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint.
Die in § 64 enthaltene Maßregel verfolgt den Zweck, dass der Verurteilte durch die Behandlungsmethoden geheilt und dadurch die Allgemeinheit gesichert wird.

Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Erziehungsanstalt:
1. Der Täter muss einen Hang dazu haben, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel (z. B. Cannabis, Heroin, Kokain etc.) im Übermaß zu sich zu nehmen.

- Hang bedeutet dabei, dass der Täter durch psychische Abhängigkeit, z. B. durch Gewohnheit dazu neigtständig oder von Zeit zu Zeit (Quartalsäufer), im Übermaß alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich nimmt

- dabei ist das Merkmal im Übermaß dann zu bejahen, wenn der Täter alkoholische Getränke oder berauschende Mittel anderer Art in einer so hohen Dosis zu sich nimmt, dass dadurch seine körperliche Gesundheit sowie sein Arbeits- und Leistungsvermögen gefährlich beeinträchtigt wird (BGHSt 3, S. 339)

2. Des Weiteren muss der Täter eine rechtswidrige Tat im Rausch begangen haben oder diese muss zumindest auf seinen Hang zurückzuführen sein

- dabei ist die Art der rechtswidrigen Tat unerheblich, vielmehr ist es maßgebend, dass diese Tat im Rausch begangen wurde oder diese auf den Hang zurückzuführen (d. h. wenn die Tat mit der Gewohnheit berauschende Mittel zu sich zu nehmen im ursächlichen Zusammenhang steht) ist - hier ist noch zu beachten, dass der Täter wegen dieser Tat verurteilt werden muss oder es nur deshalb nicht zur Verurteilung kommt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen ist oder diese nicht ausgeschlossen werden kann

3. Schließlich wird noch vorausgesetzt, dass die Gefahr besteht, der Täter würde aufgrund seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen

- als Gefahr reicht es nicht, dass der Täter geringfügige Taten begeht, jedoch wird er Maßstab nicht ganz so hoch angelegt wie es in §§ 63 und 66 der Fall ist (Gefahr für die Allgemeinheit)

- die Gefahr besteht hier nur dann, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Täter eine erhebliche Rechtsgutverletzung vornehmen wird, die mit seinem Hang in einem ursächlichen Zusammenhang steht,somit reicht auch eine bloße Wiederholungsgefahr nicht aus (BGH MDR/H 96, S. 880; NStZ 94, S. 31)

Da die Unterbringung in einer Erziehungsanstalt primär den Heilungszweck verfolgt, hat, wenn die Erziehungskur von vornherein als aussichtslos erscheint (z. B. wenn bereits mehrfache Therapieversuche gescheitert sind; vgl. StV 98, S. 541), die Anordnung zu unterbleiben (§ 64 II). Besteht hingegen eine hinreichend konkrete Aussicht, dass die Behandlung erfolgreich sein würde, und liegen die Voraussetzungen des § 64 I vor, so hat das Gericht die Unterbringung in eine Erziehungsanstalt anzuordnen.
Beachte hier die §§ 67, 67d I, 67g IV, 67e, 71, 72.

Anregungen nehmen die Autoren,

Rechtsreferendar Daniel Großmann
Stud. jur. Constanze Großmann

gerne entgegen.
Urteile nach 24.08.2000, also nach Abschluss dieser Kommentierung