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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
§ 67 Reihenfolge der Vollstreckung (Regelung seit 01.01.1999 gültig bis vor 20.07.2007, bitte hier klicken zur Änderung)
(1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt nach den §§ 63 und 64 neben einer Freiheitsstrafe angeordnet, so wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen.

(2) Das Gericht bestimmt jedoch, daß die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird.

(3) Das Gericht kann eine Anordnung nach Absatz 2 nachträglich treffen, ändern oder aufheben, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen.

(4) Wird die Maßregel ganz oder zum Teil vor der Strafe vollzogen, so wird die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind. Dies gilt nicht, wenn das Gericht eine Anordnung nach § 67d Abs. 5 Satz 1 trifft.

(5) Wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen, so kann das Gericht die Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zur Bewährung aussetzen, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist. Wird der Strafrest nicht ausgesetzt, so wird der Vollzug der Maßregel fortgesetzt; das Gericht kann jedoch den Vollzug der Strafe anordnen, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen.
Durch die Regelung des § 67 soll das Problem gelöst werden, in welcher Reihenfolge die gleichzeitig angeordnete Strafe und Maßregel vollstreckt werden soll. Für die Anwendung des § 67 ist erforderlich, dass die Freiheitsstrafe neben der freiheitsentziehenden Maßregel in einem Urteil angeordnet wird (München NStZ 88, S. 94; Düsseldorf NStZ 83, S. 383)

Nach § 67 I ist eine neben der Freiheitsstrafe angeordnete Maßregel (nach § 63 oder § 64) grundsätzlich vor der Strafe zu vollziehen.

Sollte es jedoch für den Erfolg des Maßregelzweck erforderlich sein, dass dieser leichter zu erreichen ist, wenn der Verurteilte vor der Maßregel die Strafe oder zumindest einen Teil der Strafe vollzieht, so kann dies durch das Gericht bestimmt werden (§ 67 II). Hierfür ist erforderlich, dass der Vorwegvollzug im Interesse der Rehabilitation des Verurteilten steht. Dies könnte z. B. der Fall sein, wenn sich an den Aufenthalt in einer Erziehungsanstalt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus eine lange Freiheitsstrafen anschließt. Dann kann es je nach Sachlage förderlich sein, dass der Verurteilte einen Teil oder sogar die gesamte Freiheitsstrafe im Vorfeld verbüßt, um zu vermeiden, dass der positive Erfolg der Maßregel durch die lange Freiheitsstrafe wieder zunichte gemacht wird. Dies ist im Einzelfall zu überprüfen.
Liegen allerdings nur Schwierigkeiten bei der Unterbringung, z. B. aufgrund zu weniger Plätze, vor, so findet § 64 II keine Anwendung (NStZ 90, S. 103). Es müssen also Gründe vorliegen, die die Rehabilitation des Verurteilten fördern.

Durch § 67 III kann das Gericht eine Anordnung nach § 67 II nachträglich treffen, ändern oder aufheben, wenn Umstände in der Person des Verurteilten es angezeigt erscheinen lassen. Hier ist zu beachten, dass in den Fällen der Unterbringung in einer Erziehungsanstalt (§ 64) die Höchstfrist (§ 67d I) nicht abgelaufen sein darf. Auch für eine Änderung nach § 67 III ist es erforderlich, dass dadurch der Maßregelzweck leichter erreicht wird (Tröndle § 67 Rn 10).

Nach § 67 IV S.1 wird die Dauer des Maßregelvollzuges auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind. Davon ausgenommen sind Anordnungen nach § 67d V S.1 (vgl. hierzu Tröndle § 67 Rn 13).

Wird die Maßregel vor der Strafe vollzogen, so kann das Gericht nach § 67 V die Vollstreckung des Strafrestes unter den Voraussetzungen des § 57 I S. 1 Nr. 2 u. 3 zur Bewährung aussetzen, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist. Auch hier ist zu beachten, dass durch die Bewährung die Rehabilitation des Verurteilten nicht gefährdet werden darf.

Die Unterbringung in eine Sicherungsverwahrung (§ 66), die nicht unter die Regelung des § 67 fällt, wird nach der Freiheitsstrafe vollzogen (siehe hierzu: Schönke/Schröder/Stree § 67 Rn 11).

Anregungen nehmen die Autoren,

Rechtsreferendar Daniel Großmann
Stud. jur. Constanze Großmann

gerne entgegen.
Urteile nach 24.08.2000, also nach Abschluss dieser Kommentierung