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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
§ 67a Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel (Regelung seit 01.01.1999 gültig bis vor 20.07.2007, bitte hier klicken zur Änderung)
(1) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet worden, so kann das Gericht nachträglich den Täter in den Vollzug der anderen Maßregel überweisen, wenn die Resozialisierung des Täters dadurch besser gefördert werden kann.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Gericht nachträglich auch einen Täter, gegen den Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, in den Vollzug einer der in Absatz 1 genannten Maßregeln überweisen.

(3) Das Gericht kann eine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben, wenn sich nachträglich ergibt, daß die Resozialisierung des Täters dadurch besser gefördert werden kann. Eine Entscheidung nach Absatz 2 kann das Gericht ferner aufheben, wenn sich nachträglich ergibt, daß mit dem Vollzug der in Absatz 1 genannten Maßregeln kein Erfolg erzielt werden kann.

(4) Die Fristen für die Dauer der Unterbringung und die Überprüfung richten sich nach den Vorschriften, die für die im Urteil angeordnete Unterbringung gelten.
Durch die Vorschrift des § 67a soll die Resozialisierung des Täters besser gefördert werden, d. h. der Täter soll während des Maßregelvollzuges, die für ihn am besten geeignete Behandlungsart erhalten.

Da erst während des Maßregelvollzuges oftmals die Feststellung getroffen wird, welche Behandlung sich am besten eignet, zeigt die Notwendigkeit der Überweisungsmöglichkeit. Daher ist eine Überweisung jedoch nur dann möglich, wenn dadurch eine Verbesserung der Resozialisierung des Täters erreicht wird, d. h., dass durch die Behandlungsmöglichkeit in einer anderen Vollzugsanstalt die Aussicht besteht, dass dadurch der Verurteilte keine weiteren rechtswidrigen Taten begeht.
Eine Abschiebung wegen Platzmangel oder weil es sich um einen schwierigen Verurteilten handelt, ist daher nicht zulässig (Lackner § 67a, Rn 3; Schönke/Schröder/Stree § 67a, Rn 1).

Eine Überweisungsmöglichkeit nach § 67a I und II besteht aber nur innerhalb des Maßregelvollzuges. Eine Überweisung aus dem Straf- in den Maßregelvollzug oder umgekehrt, ist hiernach nicht möglich. Auch eine Überweisung in eine sozialtherapeutische Anstalt nach § 9 StVollzG wird nach dieser Vorschrift nicht ermöglicht. Ist die Unterbringungsanordung durch das erkennende Gericht rechtskräftig geworden, so ist eine Überweisung nach § 67a I oder II zulässig. Eine solche Überweisung ist jedoch keine endgültige Entscheidung, sie ist, wenn sich herausstellt, dass eine andere Resozialisierungsmöglichkeit geeigneter ist, abänder- oder aufhebbar (§ 67a III).

Nach § 67a IV ändert sich nichts an den Fristen für die Dauer der Unterbringung (§ 67d) und Überprüfung (§ 67 e) für die im Urteil festgesetzten Unterbringungsart.

Anregungen nehmen die Autoren,

Rechtsreferendar Daniel Großmann
Stud. jur. Constanze Großmann

gerne entgegen.