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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
§ 67b Aussetzung zugleich mit der Anordnung (Regelung seit 01.01.1999)
(1) Ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt an, so setzt es zugleich deren Vollstreckung zur Bewährung aus, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel auch dadurch erreicht werden kann. Die Aussetzung unterbleibt, wenn der Täter noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, die gleichzeitig mit der Maßregel verhängt und nicht zur Bewährung ausgesetzt wird.

(2) Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.
Nach § 67b I wird, wenn das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Erziehungsanstalt anordnet, deren Vollstreckung zur Bewährung sofort ausgesetzt. Spätere Aussetzungen finden in den §§ 67c, 67d ihre Regelung.

Voraussetzungen für die sofortige Aussetzung der Vollstreckung:

1. Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Erziehungsanstalt
- bei Sicherungsverwahrung ist die Vollstreckung nach § 67c I auszusetzen

2. besondere Umstände
- sind Tatsachen, die in der Person des Täters oder in äußeren Verhältnissen liegen und dadurch, da sie sich von gewöhnlich vorkommenden Fällen gleicher Art unterscheiden, die Erfolgsaussichten der Aussetzung erhöhen
- hier ist zu beachten, dass eine allgemeine Annahme, die Aussetzung würde ausreichen nicht genügt.

Bsp. für besondere Umstände sind bei der Unterbringung in ein psychiatrische Krankenhaus:
- Betreuung durch zuverlässige Verwandte,
- freiwilliger Eintritt in eine Anstalt
- Bsp. für besondere Umstände sind bei der Unterbringung in eine Erziehungsanstalt:
- der Anschluss an eine therapeutische Gruppe,
- Teilnahme an einer Entziehungskur außerhalb der Anstalt

3. durch die besonderen Umstände muß die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Maßregelzweck auch durch die Aussetzung erreicht werden kann
- dies ist der Fall, wenn dadurch der Täter hinreichend motiviert wird oder eine bessere Heilung oder Pflege gewährleistet werden kann, so dass sich die Aussetzung des Vollzuges verantworten lässt
- bei der Überprüfung ist die unter § 67b enthaltene Regelung, der Einsetzung einer Führungsaufsicht, mit zu berücksichtigen.

Sollten diese genannten Voraussetzungen vorliegen, so ist das Gericht verpflichtet, die Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen, es sei denn, der Täter hat noch eine Freiheitsstrafe zu verbüßen, die gleichzeitig mit der Maßregel verhängt und nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde (§ 67b, I S.2), in diesem Fall wäre die Aussetzung unzulässig.
Die Aussetzung kann jedoch widerrufen werden, siehe hierzu § 67g.

Anregungen nehmen die Autoren,

Rechtsreferendar Daniel Großmann
Stud. jur. Constanze Großmann

gerne entgegen.
Urteile nach 24.08.2000, also nach Abschluss dieser Kommentierung