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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
§ 67c Späterer Beginn der Unterbringung (Regelung seit 01.01.1999)
(1) Wird eine Freiheitsstrafe vor einer zugleich angeordneten Unterbringung vollzogen, so prüft das Gericht vor dem Ende des Vollzugs der Strafe, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert. Ist das nicht der Fall, so setzt es die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.

(2) Hat der Vollzug der Unterbringung drei Jahre nach Rechtskraft ihrer Anordnung noch nicht begonnen und liegt ein Fall des Absatzes 1 oder des § 67b nicht vor, so darf die Unterbringung nur noch vollzogen werden, wenn das Gericht es anordnet. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Das Gericht ordnet den Vollzug an, wenn der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert. Ist der Zweck der Maßregel nicht erreicht, rechtfertigen aber besondere Umstände die Erwartung, daß er auch durch die Aussetzung erreicht werden kann, so setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. Ist der Zweck der Maßregel erreicht, so erklärt das Gericht sie für erledigt.
Nach der Regelung des § 67c I ist das Gericht (für die Zuständigkeit vgl. § 462a i. V. m. §§ 463 III, 454 StPO) verpflichtet, in dem Fall, in dem eine Freiheitsstrafe vor einer zugleich angeordneten Maßregel vollzogen wird, zu prüfen, ob der Zweck einer angeordneten freiheitsentziehenden Maßregel noch erforderlich ist.
Dabei ist zu beachten, dass die zuvor vollzogene Freiheitsstrafe zugleich mit der angeordneten Maßregel verhängt worden sein muss.
Bei der Prüfung (nach § 67c I S. 1, ist die Prüfung vor Ende des Strafvollzuges vorzunehmen), ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert, ist festzustellen, ob die Gefährlichkeitsprognose des Täters, die bei der Entscheidung getroffen wurde, weiterhin besteht oder ob der Zweck der Maßregel auch dadurch erreicht werden kann, dass deren Vollstreckung ausgesetzt wird. Hier stellt sich also wiederum die Frage, besteht die Wahrscheinlichkeit, dass der Verurteilte weitere rechtswidrige Taten begeht.

Eine Unterbringung ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn, wie in § 67d II, verantwortet werden kann, dass der Verurteilte außerhalb des Vollzuges keine rechtswidrigen Taten mehr begeht.

Nach § 67c I S. 2 hat das Gericht, sollte der Zweck der Maßregel eine Unterbringung nicht mehr erfordern, die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen. Die Maßregel darf jedoch nicht für erledigt erklärt werden (Lackner § 67c Rn 3).

Nach der Regelung des § 67c II ist auch dann noch zu prüfen, ob der Maßregelzweck die Unterbringung noch erfordert, wenn der Vollzug der Maßregel auch drei Jahre nach Rechtskraft der Anordnung nicht begonnen hat und die Vollstreckung noch nicht nach § 79 IV verjährt ist. Die Vorschrift des § 67c II findet eine Anwendung, wenn ein Fall des § 67c I oder 67b vorliegt.

Nach § 67c II S. 5 hat das Gericht die Maßregel für erledigt zu erklären, wenn es bei der Überprüfung die Feststellung getroffen hat, dass der Zweck der Maßregel erreicht wurde. Sollte nach der Prüfung festgestellt werden, dass der Zweck der Maßregel nicht erreicht wurde, jedoch auf Grund besonderer Umstände zu erwarten ist, dass der Zweck durch die Aussetzung der Vollstreckung erreicht werden kann, so hat es die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen (§ 67c II S 4).
 
Anregungen nehmen die Autoren,

Rechtsreferendar Daniel Großmann
Stud. jur. Constanze Großmann

gerne entgegen.