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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
§ 67e Überprüfung (Regelung seit 01.01.1999 gültig bis vor 20.07.2007, bitte hier klicken zur Änderung)
(1) Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen ist. Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen.

(2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sechs Monate, in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr, in der Sicherungsverwahrung zwei Jahre.

(3) Das Gericht kann die Fristen kürzen. Es kann im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist.

(4) Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. Lehnt das Gericht die Aussetzung ab, so beginnen die Fristen mit der Entscheidung von neuem.
Durch § 67e wird der Strafvollstreckungskammer (§§ 463 III, 454, 462a I StPO) die Möglichkeit eingeräumt, jederzeit die Aussetzung zur Bewährung nach § 67d II zu überprüfen. Die Prüfung muss vor Ablauf der Fristen erfolgen (§ 67e I, S.2).
Sollte die Aussetzung abgelehnt werden, so beginnt die neue Frist mit der Rechtskraft der Entscheidung.

Anregungen nehmen die Autoren,

Rechtsreferendar Daniel Großmann
Stud. jur. Constanze Großmann

gerne entgegen.
Urteile nach 24.08.2000, also nach Abschluss dieser Kommentierung