§ 67f bezieht sich auf mehrfache angeordnete Unterbringungen in einer Erziehungsanstalt (§ 64). Bei nochmaliger Anordnung der Unterbringung in einer Erziehungsanstalt, bevor die frühere Unterbringung erledigt ist, ist die zuerst angeordnete Maßregel rechtlich erledigt, sobald die spätere Anordnung rechtskräftig ist.
Wurde die frühere Anordnung zur Bewährung ausgesetzt (§§ 67b, 67c, 67d II), so ist die Aussetzung, ohne Widerruf, erledigt.
Die Höchstfrist der Unterbringung (§ 67d I) bestimmt sich nach der letzten Anordnung.
Zu beachten ist hier jedoch noch, dass bei Bildung einer Gesamtstrafe, deren Grundsätze vorgehen, so dass u. U. nach § 55 II die frühere Anordnung aufrechterhalten bleibt. Dies ist z. B. der Fall, wenn nach Anordnung der Unterbringung eine Tat abgeurteilt wird, die gem. § 55 I S. 2 vor der Anordnung begangen wurde (BGHSt 30, S.305).
Anregungen nehmen die Autoren,
Rechtsreferendar Daniel Großmann
Stud. jur. Constanze Großmann