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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
§ 9 Ort der Tat (Regelung seit 01.01.1999)
(1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.

(2) Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen, an dem die Tat begangen ist, als auch an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem nach seiner Vorstellung die Tat begangen werden sollte. Hat der Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt für die Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist.
§ 9 enthält den Begriff des Tatorts.
Nach § 9 I ist die Tat an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handelt müssen oder an welchem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen.
Im Gegensatz zu § 8 der alleine an die Tätigkeit anknüpft, ist hier neben der Tätigkeit auch der Taterfolg entscheidend, wobei es genügt, dass der Erfolg nach der Vorstellung des Täters an einem bestimmten Ort eintreten sollte.

§ 9 II regelt den Tatort in den Fällen der Teilnahme.
Dabei kommt gem. § 9 II S. 1 noch der Tätigkeitsort des Teilnehmers hinzu.

Die Regelung in § 9 II S. 2 besagt, dass Deutschland auch dann Tatort für den Teilnehmer ist, wenn von Deutschland aus an einem Verhalten teilgenommen wird, dass im Ausland stattfindet und dort nicht mit Strafe bedroht ist. Hiernach muss jedoch erst festgestellt werden, dass der Sachverhalt der deutschen Strafbarkeit unterliegt. Wenn dies der Fall ist, kann sich die Frage ergeben, ob der einschlägig deutsche Straftatbestand den Schutz ausländischer Rechtsgüter umfasst oder eine tatbestandsimmanente Inlandsbeschränkung aufweist.
 
Anregungen nehmen die Autoren,
Rechtsreferendar Daniel Großmann
Stud. jur. Constanze Großmann
gerne entgegen.