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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
§ 67g Widerruf der Aussetzung (Regelung seit 01.01.1999 gültig bis vor 18.04.2007, bitte hier klicken zur Änderung)
(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung, wenn der Verurteilte

1. während der Dauer der Führungsaufsicht eine rechtswidrige Tat begeht,

2. gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder

3. sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers oder der Aufsichtsstelle beharrlich entzieht und sich daraus ergibt, daß der Zweck der Maßregel seine Unterbringung erfordert.

(2) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung nach den §§ 63 und 64 auch dann, wenn sich während der Dauer der Führungsaufsicht ergibt, daß von dem Verurteilten infolge seines Zustandes rechtswidrige Taten zu erwarten sind und deshalb der Zweck der Maßregel seine Unterbringung erfordert.

(3) Das Gericht widerruft die Aussetzung ferner, wenn Umstände, die ihm während der Dauer der Führungsaufsicht bekannt werden und zur Versagung der Aussetzung geführt hätten, zeigen, daß der Zweck der Maßregel die Unterbringung des Verurteilten erfordert.

(4) Die Dauer der Unterbringung vor und nach dem Widerruf darf insgesamt die gesetzliche Höchstfrist der Maßregel nicht übersteigen.

(5) Widerruft das Gericht die Aussetzung der Unterbringung nicht, so ist die Maßregel mit dem Ende der Führungsaufsicht erledigt.

(6) Leistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von Weisungen erbracht hat, werden nicht erstattet.
§ 67f bezieht sich auf mehrfache angeordnete Unterbringungen in einer Erziehungsanstalt (§ 64). Bei nochmaliger Anordnung der Unterbringung in einer Erziehungsanstalt, bevor die frühere Unterbringung erledigt ist, ist die zuerst angeordnete Maßregel rechtlich erledigt, sobald die spätere Anordnung rechtskräftig ist.

Wurde die frühere Anordnung zur Bewährung ausgesetzt (§§ 67b, 67c, 67d II), so ist die Aussetzung, ohne Widerruf, erledigt.
Die Höchstfrist der Unterbringung (§ 67d I) bestimmt sich nach der letzten Anordnung.

Zu beachten ist hier jedoch noch, dass bei Bildung einer Gesamtstrafe, deren Grundsätze vorgehen, so dass u. U. nach § 55 II die frühere Anordnung aufrechterhalten bleibt. Dies ist z. B. der Fall, wenn nach Anordnung der Unterbringung eine Tat abgeurteilt wird, die gem. § 55 I S. 2 vor der Anordnung begangen wurde (BGHSt 30, S.305).

Anregungen nehmen die Autoren,

Rechtsreferendar Daniel Großmann
Stud. jur. Constanze Großmann

gerne entgegen.