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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
§ 68 Voraussetzungen der Führungsaufsicht (Regelung seit 01.01.1999 gültig bis vor 29.07.2004, bitte hier klicken zur Änderung)
(1) Hat jemand wegen einer Straftat, bei der das Gesetz Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt, so kann das Gericht neben der Strafe Führungsaufsicht anordnen, wenn die Gefahr besteht, daß er weitere Straftaten begehen wird.

(2) Die Vorschriften über die Führungsaufsicht kraft Gesetzes (§§ 67b, 67c, 67d Abs. 2, 3 und 5 und § 68f) bleiben unberührt.
In § 68 sind die Voraussetzungen der Führungsaufsicht geregelt.
Die Führungsaufsicht kommt für verschiedene Straftaten in Betracht, für die das Gesetz sie besonders vorgesehen hat (z. B. §§ 129a, 181b, 228, 239c, 245, 256 I, 262, 263 VI, 321). Auch Versuch (§ 22), Teilnahme (§§ 26, 27) und versuchte Beteiligung (§ 30) werden mit erfasst.

ls Voraussetzung muss der Täter eine zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt haben, bei Tatmehrheit kommt es auf die Einzelstrafe an (Lackner § 62 Rn 3). Als materielle Voraussetzung wird weiterhin gefordert, dass eine ungünstige Täterprognose besteht, dass heißt, es muss die Gefahr vorliegen, dass der Täter weitere Straftaten begehen wird. Schließlich muss die Verhältnismäßigkeit gegeben sein (§ 62).

Die Anordnung nach § 68 I steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.

Nach den Vorschriften der §§ 67c; 67d II, III u. V; 68f tritt Führungsaufsicht kraft Gesetzes im Vollstreckungsverfahren ein.

Anregungen nehmen die Autoren,

Rechtsreferendar Daniel Großmann
Stud. jur. Constanze Großmann

gerne entgegen.