Do, 16. Mai 2024, 00:12    |  Login:  User Passwort    Anmelden    Passwort vergessen
ARBEITSPLATTFORM NEWS URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE SITEINFO/IMPRESSUM NEWSLETTER
StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
§ 68a Aufsichtsstelle, Bewährungshelfer (Regelung seit 01.01.1999 gültig bis vor 18.04.2007, bitte hier klicken zur Änderung)
(1) Der Verurteilte untersteht einer Aufsichtsstelle; das Gericht bestellt ihm für die Dauer der Führungsaufsicht einen Bewährungshelfer.

(2) Bewährungshelfer und Aufsichtsstelle stehen im Einvernehmen miteinander dem Verurteilten helfend und betreuend zur Seite.

(3) Die Aufsichtsstelle überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht und mit Unterstützung des Bewährungshelfers das Verhalten des Verurteilten und die Erfüllung der Weisungen.

(4) Besteht zwischen der Aufsichtsstelle und dem Bewährungshelfer in Fragen, welche die Hilfe für den Verurteilten und seine Betreuung berühren, kein Einvernehmen, so entscheidet das Gericht.

(5) Das Gericht kann der Aufsichtsstelle und dem Bewährungshelfer für ihre Tätigkeit Anweisungen erteilen.

(6) Vor Stellung eines Antrags nach § 145a Satz 2 hört die Aufsichtsstelle den Bewährungshelfer; Absatz 4 findet keine Anwendung.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 19.09.2000
In § 68a werden die Aufgaben und die Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsstelle und Bewährungshelfer geregelt.

Die Aufsichtsstelle, die zum Geschäftsbereich der Landesjustizverwaltung gehört, ist für die Hilfe und Betreuung des Verurteilten (§ 68a II; im Einvernehmen mit dem Bewährungshelfer) und dessen Überwachung (§ 68a III) zuständig. Die Hilfeleistung erfolgt z. B. über die Vermittlung von Heimplätzen, therapeutischen Maßnahmen oder Arbeitsstellen, indem sie die zuständigen Stellen z. B. Arbeitsämter oder Sozialämter hinzuziehen. Die Überwachung, insbesondere was die Erfüllung der Weisungen nach § 68b angeht, läuft im Einvernehmen mit dem Gericht und unter Unterstützung des Bewährungshelfers (§ 68a III), dabei ist die Einschaltung der Polizei zur Übernahme von Sicherungsaufgaben nicht ausgeschlossen (Lackner § 68a Rn. 7).

Sollte der Verurteilte gegen Weisungen verstoßen, so kann die Aufsichtsstelle einen Strafantrag nach § 145a S. 2 stellen.
Der Bewährungshelfer, der zu Beginn der Führungsaufsicht (§ 68c III) bestellt wird, soll dem Verurteilten helfend und betreuend zur Seite stehen. Der Bewährungshelfer ist selbst nicht Überwacher des Verurteilten (Tröndle § 68a Rn 6).

Nach § 68a V kann das Gericht der Aufsichtsstelle und dem Bewährungshelfer Anweisungen erteilen (Vgl. hierzu auch §§ 68b und 68d).

Anregungen nehmen die Autoren,

Rechtsreferendar Daniel Großmann
Stud. jur. Constanze Großmann

gerne entgegen.