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GKG 2004 (Stand: 31.12.2008)
Gerichtskostengesetz
§ 10 Grundsatz (Regelung seit 01.07.2004)
In weiterem Umfang als die Prozessordnungen und dieses Gesetz es gestatten, darf die Tätigkeit der Gerichte von der Sicherstellung oder Zahlung der Kosten nicht abhängig gemacht werden.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 01.11.2006
Zur Änderung zum 01.01.2002 (Schuldrechtsreform!)
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 14/6040:


Entwurf der Bundesregierung (Seite 3)

1. Vorschlag


(6) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Anspruch entstanden“ durch die Wörter „die Zahlung erfolgt“ ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Durch die Einlegung der Erinnerung oder Beschwerde mit dem Ziel der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut.“

bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut noch wird sie gehemmt.“



2. Begründung zur Einfügung des § 10:


Es handelt sich überwiegend um redaktionelle Anpassungen des § 10 an die Neufassung des Verjährungsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

In Absatz 2 Satz 1 soll zur Bestimmung des Fristbeginns bei Ansprüchen auf Rückerstattung an den Zeitpunkt der Überzahlung geknüpft werden.

Die Einlegung von Rechtsbehelfen stellt eine gerichtliche Geltendmachung dar und soll aus diesem Grund in dem neuen Satz 3 des Absatzes 2 der Klageerhebung ausdrücklich gleichgestellt werden (vgl. § 204 BGB-RE).

Bei der Neufassung von Absatz 3 Satz 2 handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung aus der neuen Terminologie des Verjährungsrechts des BGB: An die Stelle der in Absatz 3 Satz 2 bislang genannten Unterbrechung der Verjährung tritt der Neubeginn.

Nach geltendem Absatz 3 Satz 4 wird die Verjährung bei Kostenbeträgen unter 20 DM nicht unterbrochen. An die Stelle der Unterbrechung tritt der Neubeginn der Verjährung. Neu aus Gründen der Vereinfachung ist der Ausschluss jeglicher Hemmung bei Kleinbeträgen. Außerdem soll der Kostenbetrag, unter dem die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung nicht erneut beginnen (§ 212 BGB-RE) oder gehemmt werden soll, von 20 DM auf 25 Euro angehoben werden.


B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 2, Seite 5-41


Zu § 10 erfolgte keine Stellungnahme.


C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 3, Seite 42-72


Zu § 10 erfolgte keine Gegenäußerung.


D. Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)- BT-Drucksache 14/7052


1. Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den Etwurf des § 10 wie folgt zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
(6) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Anspruch entstanden“ durch die Wörter „die Zahlung erfolgt“ ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Durch die Einlegung der Erinnerung oder Beschwerde mit dem Ziel der Rückerstattung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.“

(6) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047),
zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt geändert:

a) unverändert

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut.“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) unverändert

bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt dieVerjährung weder erneut noch wird sie gehemmt.“

bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut noch wird sie oder ihr Ablauf gehemmt.“



2. Begründung des Rechtsausschusses

Zu Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (Änderung des § 10 Abs. 3 Satz 4)

Die Änderung entspricht der Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 9 (dort Unterpunkt 4.) der Stellungnahme des Bundesrates.


E. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung