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HGB
Handelsgesetzbuch
§ 160 (Regelung seit 01.01.2003)
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.

(3) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, so sind für die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeitpunkt der Eintragung der Änderung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.
Zur Änderung zum 01.01.2002 (Schuldrechtsreform!)
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 14/6040:


Entwurf der Bundesregierung (Seite 3)

1. Vorschlag


1. § 26 Abs. 1 und § 160 Abs. 1 werden wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „gerichtlich geltend gemacht sind; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt zur Geltendmachung der Erlass eines Verwaltungsakts“ durch die Wörter „in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich- rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts“ ersetzt.

b) In Satz 3 wird jeweils die Angabe „§§ 203, 206, 207, 210, 212 bis 216 und 220“ durch die Angabe „§§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3“ ersetzt.


2. In § 26 Abs. 2 und § 160 Abs. 2 werden jeweils die Wörter „gerichtlichen Geltendmachung“ durch die Wörter „Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art“ ersetzt.



2. Begründung zur Änderung des § 160:


Zu Absatz 16 – Änderung des Handelsgesetzbuchs

Zu Nummer 1 – Änderung des § 26 Abs. 1 und des § 160 Abs. 1


Die §§ 26 und 160 regeln die Begrenzung der Nachhaftung des früheren Geschäftsinhabers (§ 26) und des ausgeschiedenen Gesellschafters (§ 160) auf fünf Jahre. Nach dem bisherigen Absatz 1 Satz 1 der beiden Vorschriften bewirkt die innerhalb der 5-Jahres-Frist erfolgte gerichtliche Geltendmachung den Ausschluss des Einwandes der Enthaftung. In dem bisherigen Absatz 1 Satz 3 der beiden Vorschriften wird u. a. der geltende § 212 BGB für entsprechend anwendbar erklärt. Wendet man demgemäß § 212 Abs. 1 BGB entsprechend an, bedeutet dies, dass der Ausschluss des Einwandes der Enthaftung durch die Klageerhebung als nicht erfolgt gilt, wenn die Klage zurückgenommen oder durch ein nicht in der Sache selbst entscheidendes Urteil rechtskräftig abgewiesen wird.

Entsprechendes gilt für die weiteren Arten der gerichtlichen Geltendmachung, wo durch die in dem bisherigen Absatz 1 Satz 3 der beiden Vorschriften getätigten Verweisungen die Wirkung des Ausschlusses des Einwandes der Enthaftung entweder unter eine Bedingung gestellt wird oder sie bei Zurücknahme oder ähnlichen Gründen als nicht erfolgt gilt (bisheriger § 210 Satz 1 BGB: Wirkung des Antrags auf Vorentscheidung nur, wenn binnen drei Monaten Klage erhoben oder der Güteantrag angebracht wird; bisheriger § 212a Satz 3 BGB: Wirkung des Güteantrags gilt bei Zurücknahme als nicht erfolgt; bisheriger § 213 Satz 1 BGB: über Verweisung auf den bisherigen § 212a Satz 3 BGB gilt die Wirkung des Mahnbescheids bei Zurücknahme als nicht erfolgt; bisheriger § 213 Satz 3 BGB: Wirkung des Mahnbescheids gilt als nicht erfolgt, wenn dieser seine Kraft verliert; bisheriger § 214 Abs. 2 BGB: Wirkung der Anmeldung im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren gilt als nicht erfolgt, wenn die Anmeldung zurückgenommen wird; bisheriger § 215 Abs. 1 BGB: Wirkung der Aufrechnung oder der Streitverkündung gilt als nicht erfolgt, wenn nicht binnen sechs Monaten Klage erhoben wird; bisheriger § 216 BGB: Wirkung der Vollstreckungshandlung oder des Antrags auf Zwangsvollstreckung entfällt, wenn die Vollstreckungsmaßregel aufgehoben, dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag zurückgenommen wird; bisheriger § 220 BGB: über Verweisung auf den bisherigen § 212 Abs. 1 BGB gilt die Wirkung der Geltendmachung vor sonstigen Gerichten als nicht erfolgt, wenn die Klage zurückgenommen oder durch ein nicht in der Sache selbst entscheidendes Urteil rechtskräftig abgewiesen wird).

Nach den §§ 204 und 212 BGB-RE gibt es ein solches Entfallen der Wirkungen von Rechtsverfolgungsmaßnahmen nur noch in den Fällen der Vornahme oder Beantragung einer Vollstreckungshandlung (vgl. § 212 Abs. 2 und 3 BGB-RE). Um zu vermeiden, dass ein Gläubiger beispielsweise durch die Zustellung eines Mahnbescheids dem früheren Geschäftsinhaber oder dem ausgeschiedenen Gesellschafter den Einwand der Enthaftung nimmt, selbst wenn der Gläubiger den Mahnbescheid anschließend zurücknimmt, bedarf es einer Umstellung des Systems der §§ 26 und 160.

Diese Umstellung erfolgt derart, dass in Absatz 1 Satz 1 an die Stelle der gerichtlichen Geltendmachung zunächst die Feststellung der Verbindlichkeit in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB-RE bezeichneten Art tritt. Im Gegenzug wird die 5-Jahres-Frist bereits durch die Rechtsverfolgung i. S. v. § 204 BGB-RE gehemmt, indem in Absatz 1 Satz 3 § 204 BGB-RE für entsprechend anwendbar erklärt wird.

Des Weiteren wird in Absatz 1 Satz 1 die Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung angeführt. Da dies schon nach dem bisherigen § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB als gerichtliche Geltendmachung gilt, liegt insoweit keine Änderung vor. Das rückwirkende Entfallen der Wirkung wird durch den in Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen Verweis auf den bereits erwähnten § 212 Abs. 2 und 3 BGB-RE sichergestellt.

Schließlich tritt in Absatz 1 Satz 3 an die Stelle der Verweisung auf die bisherigen §§ 203, 206 und 207 BGB die Verweisung auf die §§ 206, 210 und 211 BGB-RE. Hierbei handelt es sich lediglich um redaktionelle Folgeänderungen aus der Neufassung des Verjährungsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Zu Nummer 2 – Änderung des § 26 Abs. 2 und des § 160 Abs. 2

Als Folgeänderung zu der in § 26 Abs. 1 Satz 1 und § 160 Abs. 1 Satz 1 vorgenommenen Ersetzung der gerichtlichen Geltendmachung durch die Feststellung der Verbindlichkeit in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB-RE bezeichneten Art ist auch in dem jeweiligen Absatz 2 der §§ 26 und 160 der Begriff der gerichtlichen Geltendmachung zu ersetzen. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.


B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 2, Seite 5-41


Zu § 160 erfolgte keine Stellungnahme.


C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 3, Seite 42-72


Zu § 160 erfolgte keine Gegenäußerung.


D. Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)- BT-Drucksache 14/7052


Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den Artikel 5 Absatz 16 Nr. 1 und 2/ § 160 nicht zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
(16) Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 26 Abs. 1 und § 160 Abs. 1 werden wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „gerichtlich geltend gemacht sind; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt zur Geltendmachung der Erlass eines Verwaltungsakts“ durch die Wörter „in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts“ ersetzt.

b) In Satz 3 wird jeweils die Angabe „§§ 203, 206, 207, 210, 212 bis 216 und 220“ durch die Angabe „§§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3“ ersetzt.

(16) Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. unverändert

2. In § 26 Abs. 2 und § 160 Abs. 2 werden jeweils die Wörter „gerichtlichen Geltendmachung“ durch die Wörter „Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art“ ersetzt. 2. unverändert



E. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung