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HGB
Handelsgesetzbuch
§ 378 (aufgehoben) (Regelung seit 01.01.2003)
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 01.11.2006
Zur Änderung zum 01.01.2002 (Schuldrechtsreform!)
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 14/6040:


Entwurf der Bundesregierung (Seite 3)

1. Vorschlag


6. § 378 wird wie folgt gefasst:

㤠378

Hat der Käufer die Ware vor Entdeckung oder Erkennbarkeit des Mangels ganz oder teilweise im normalen Geschäftsverkehr verkauft oder der normalen Verwendung entsprechend verbraucht oder verändert, bleiben seine Rechte wegen des Mangels der Ware erhalten.“



2. Begründung zur Neufassung des § 378:


Als Konsequenz aus der in dem neuen § 434 Abs. 3 BGB-RE getroffenen Regelung soll § 378 in der bisherigen Fassung gestrichen werden. Wenn bereits nach dem Kaufrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Lieferung einer anderen Sache oder einer zu geringen Menge dem Sachmangel gleichgestellt wird, ist eine besondere Vorschrift im Handelskauf entbehrlich.

Die Neufassung des § 378 erfolgt mit Blick auf Artikel 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie. Danach muss der unternehmerische Verkäufer einer Sache, der von dem Verbraucher wegen eines Mangels der Sache in Anspruch genommen wird, einen Regressanspruch gegen seinen Vormann oder gegen andere Personen in der Absatzkette haben. Der Entwurf sieht eine Regelung hierzu in den §§ 478 und 479 BGB-RE vor. Als Ergänzung soll der neu gefasste § 378 dienen. Danach bleiben dem Käufer einer Ware, der diese im normalen Geschäftsverkehr weiterverkauft, die Rechte wegen eines Mangels der Ware auch dann erhalten, wenn er sie nicht gemäß § 377 gerügt hat. Hintergrund ist der Umstand, dass im normalen Massengeschäft ein Mangel sich regelmäßig erst bei dem Letztkäufer, dem Verbraucher zumeist, zeigt, weil dort die Sache erstmals in Gebrauch genommen wird. Ein Rückgriff des deshalb in Anspruch genommenen Letztverkäufers soll nicht ohne weiteres an einer unterbliebenen Rüge scheitern.


B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 2, Seite 5-41


1. Vorschlag - 149. Zu Artikel 5 Abs. 16 Nr. 6 (§ 378 HGB)


a) In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 § 478 ist Absatz 4 wie folgt zu fassen:

„(4) § 377 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.“

b) In Artikel 5 Abs. 16 ist Nummer 6 wie folgt zu fassen:

„6. § 378 wird aufgehoben.“

2. Begründung - 149. Zu Artikel 5 Abs. 16 Nr. 6 (§ 378 HGB)


Der Regelungsgehalt des § 378 HGB-E ist unklar. Für die Vorschrift besteht aber auch kein Regelungsbedarf. Nach ihrem Wortlaut beinhaltet die Neufassung des § 378 HGB-E keine regelungsbedürftige Abweichung von § 377 HGB. Soweit die Vorschrift dem Letztverkäufer Gewährleistungsansprüche wegen eines Mangels der Ware auch für den Fall erhalten will, dass dieser die Ware im normalen Geschäftsverkehr vor Entdeckung und Erkennbarkeit des Mangels weiterveräußert hat, ergibt sich diese Rechtsfolge schon aus dem geltenden Recht. Denn die Genehmigungsfiktion des § 377 Abs. 2 HGB tritt überhaupt nur dann ein, wenn der Mangel erkennbar gewesen ist. Soll mit dem neu gefassten § 378 HGB-E hingegen, worauf jedenfalls die Begründung hindeuten könnte, dem wegen Gewährleistung in Anspruch genommenen Letztverkäufer ein Rückgriffsanspruch auch dann eingeräumt werden, wenn er den Mangel bei gehöriger Untersuchung hätte feststellen und rügen können, wäre eine solche Privilegierung des Letztverkäufers gegenüber demjenigen Kaufmann, der in der Lieferkette der letzte ist und die Sache zum langfristigen eigenen Gebrauch gekauft hat, weder sachgerecht noch geboten. Der Zweck des § 377 HGB, Handelskäufe schnell abzuwickeln und dem Verkäufer möglichst bald Klarheit über auf ihn etwa noch zukommende Gewährleistungsansprüche zu verschaffen, rechtfertigt nicht die unterschiedliche Behandlung beider Sachverhalte. Es besteht kein Grund, unter Hintanstellung der schutzwürdigen Interessen des Vormannes in der Lieferkette den haftenden Letztverkäufer davor zu bewahren, die gesamte Verantwortung für den Sachmangel zu übernehmen, wenn er sich selbst rechtzeitig durch eine Untersuchung und Rüge der Ware vor Rechtsnachteilen hätte schützen können.

Die Neufassung des § 378 HGB-E ist auch nicht durch Artikel 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie geboten. Abgesehen davon, dass § 378 HGB-E auch andere Fälle wie etwa den Weiterverkauf an Nichtverbraucher sowie den Verbrauch und die Veränderung für eigene Zwecke des Käufers erfasst, die von vornherein nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, überlässt es Artikel 4 Satz 2 der Richtlinie den Mitgliedstaaten ausdrücklich, die Modalitäten des Rückgriffs des Letztverkäufers selbst festzulegen. Ein absoluter Gleichlauf der Gewährleistungsansprüche von Verbraucher und Letztverkäufer ist danach nicht vorgeschrieben. Der Gesetzgeber kann vielmehr weitere Haftungsvoraussetzungen festlegen, die beispielsweise auch den Besonderheiten des Handelsverkehrs Rechnung tragen. Dies entspricht auch der Zielsetzung der Richtlinie, die nicht die Interessen des Letztverkäufers stärken, sondern in erster Linie die Rechte des Verbrauchers verbessern will.

Der Entwurf geht zutreffend davon aus, dass es im Handelsrecht einer besonderen Vorschrift für die Gewährleistungshaftung bei einer Falsch- oder Zuviellieferung, wie sie § 378 HGB in der geltenden Fassung zum Gegenstand hat, nicht mehr bedarf, nachdem der neue § 434 Abs. 3 HGB-E diese Fälle dem Sachmangel gleichstellt. Auch für den von § 378 HGB-E weiter erfassten Fall der Zuviellieferung erscheint eine Sonderregelung für den Handelskauf auf Grund der Gepflogenheiten des Handelsverkehrs nicht geboten. Die Vorschrift des § 378 HGB-E sollte deshalb ersatzlos aufgehoben werden.


C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 3, Seite 42-72


Zu Nummer 149 Zu Artikel 5 Abs. 16 Nr. 6 (378 HGB)


Dem Vorschlag wird zugestimmt.


D. Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)- BT-Drucksache 14/7052


1. Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den § 378 wie folgt zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
6. § 378 wird wie folgt gefasst:

㤠378

Hat der Käufer die Ware vor Entdeckung oder Erkennbarkeit des Mangels ganz oder teilweise im normalen Geschäftsverkehr verkauft oder der normalen Verwendung entsprechend verbraucht oder verändert, bleiben seine Rechte wegen des Mangels der Ware erhalten.“

6. § 378 wird aufgehoben.


2. Begründung des Rechtsausschusses:

Zu Nummer 149 Zu Artikel 5 Abs. 16 Nr. 6 (378 HGB)

Dem Vorschlag wird zugestimmt.

E. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung