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HGB
Handelsgesetzbuch
§ 612 (Regelung seit 01.01.2003)
(1) Ansprüche aus Frachtverträgen sowie aus Konnossementen, die den Vorschriften dieses Abschnitts unterliegen, verjähren in einem Jahr seit der Auslieferung der Güter (§ 611 Abs. 1 Satz 1) oder seit dem Zeitpunkt, zu dem sie hätten ausgeliefert werden müssen.

(2) Rückgriffsansprüche können auch nach Ablauf der in Absatz 1 bestimmten Jahresfrist gerichtlich geltend gemacht werden, sofern die Klage innerhalb von drei Monaten seit dem Tage erhoben wird, an dem derjenige, der den Rückgriffsanspruch geltend macht, den Anspruch befriedigt hat oder an dem ihm die Klage zugestellt worden ist.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 01.11.2006
Zur Änderung zum 01.01.2002 (Schuldrechtsreform!)
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 14/6040:


Entwurf der Bundesregierung (Seite 3)

1. Vorschlag


10. § 612 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ansprüche aus Frachtverträgen sowie aus Konnossementen, die den Vorschriften dieses Abschnitts unterliegen, verjähren in einem Jahr seit der Auslieferung der Güter (§ 611 Abs. 1 Satz 1) oder seit dem Zeitpunkt, zu dem sie hätten ausgeliefert werden müssen.“



2. Begründung zur Änderung des § 612:


Zu den Nummern 10 und 12 – Neufassung des § 612 Abs. 1 und Änderung des § 901

Nach dem bisherigen § 612 Abs. 1 wird im Seefrachtrecht der Verfrachter von jeder Haftung für die Güter frei, wenn der Anspruch nicht innerhalb eines Jahres seit der Auslieferung der Güter (§ 611 Abs. 1 Satz 1) oder seit dem Zeitpunkt, zu dem sie hätten ausgeliefert werden müssen, gerichtlich geltend gemacht wird. Diese Frist kann jedoch durch eine zwischen den Parteien nach dem Ereignis, aus dem der Anspruch entstanden ist, getroffene Vereinbarung verlängert werden.

Mit der Neufassung tritt an die Stelle der einjährigen Ausschlussfrist eine einjährige Verjährungsfrist für Ansprüche aus Seefrachtverträgen sowie aus Konnossementen, die den Vorschriften des vierten Abschnitts des fünften Buches des Handelsgesetzbuchs, also den Vorschriften über das Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern, unterliegen. Damit wird eine weit gehende Anpassung des § 612 Abs. 1 an § 439 Abs. 1 vorgenommen: Zum einen wird die im Seehandelsrecht geltende Frist ebenfalls als Verjährungsfrist ausgestaltet. Zum anderen werden auch die Ansprüche des Beförderers selbst derselben Verjährungsfrist unterworfen. Diese Anpassung an die Verjährung nach Landfrachtrecht ist vor allem wegen der derzeitigen Unklarheit darüber, in welchem Umfang die allgemeinen Vorschriften über die Verjährung, insbesondere über die Hemmung und Unterbrechung, analog auf die Regelung des § 612 anzuwenden sind, erwünscht. Sie schafft zudem eine Symmetrie mit dem im vierten Buch des Handelsgesetzbuchs normierten Transportrecht und stellt damit sicher, dass Seefrachtverträge, auf die § 612 anzuwenden ist, vergleichbaren Regelungen unterworfen sind wie Multimodalverträge, die auch eine Seebeförderung zum Gegenstand haben, die aber gemäß § 452 der Regelung des § 439 unterworfen sind. Die vorgeschlagene Regelung in § 612 Abs. 1 stimmt mit Artikel 3 § 6 des Internationalen Abkommens vom 25. August 1924 zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente (RGBl. 1939 II S. 1049; sog. Haager Regeln) überein.

Neben den Ansprüchen aus Frachtverträgen werden – entsprechend dem bisherigen § 901 Nr. 4 – die Ansprüche aus dem Konnossement besonders genannt.

Wie schon die bisherige Ausschlussfrist beginnt auch die einjährige Verjährungsfrist mit der Auslieferung der Güter oder mit dem Zeitpunkt, zu dem sie hätten ausgeliefert werden müssen (vgl. § 611 Abs. 1 Satz 1). Damit stimmt die Regelung auch insoweit mit § 439 Abs. 2 Satz 1 und 2 überein.

Die Anpassung an § 439 geht allerdings nicht so weit, dass auch § 439 Abs. 1 Satz 2 (dreijährige Verjährungsfrist bei grobem Verschulden) und § 439 Abs. 2 Satz 3 (abweichender Verjährungsbeginn bei Rückgriffsansprüchen) auf das Seerecht erstreckt werden. Diese Regelungen entsprechen nicht dem Protokoll von 1968 zur Änderung des am 25. August 1924 in Brüssel unterzeichneten Internationalen Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente (sog. Visby Regeln), das von der Bundesrepublik Deutschland zwar nicht ratifiziert wurde, dessen Regelungen die Bundesrepublik aber in vollem Umfang in das nationale Recht übernommen hat.

Der bisherige § 612 Abs. 1 Satz 2, der eine Verlängerung der einjährigen Ausschlussfrist durch Parteivereinbarung gestattet, ist mit der Umstellung auf die Verjährung entbehrlich, da die Verlängerung der Verjährungsfrist nach § 202 Abs. 2 BGB-RE bis zu einer Obergrenze von 30 Jahren grundsätzlich den Parteien freigestellt ist. Anders als in § 439 Abs. 4 steht im Seerecht auch keine zwingende Regelung einer Verlängerung der Frist nach Entstehung des Anspruchs entgegen: § 662 verbietet – selbst bei Ausstellung eines Konnossements – nicht für den Befrachter günstigere Abreden und erlaubt zudem alle Vereinbarungen nach Eintritt des schädigenden Ereignisses.

Durch die Neufassung des § 612 Abs. 1 wird die Regelung des bisherigen § 901 Nr. 4 überflüssig.


B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 2, Seite 5-41


Zu § 612 erfolgte keine Stellungnahme.


C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 3, Seite 42-72


Zu § 612 erfolgte keine Gegenäußerung.


D. Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)- BT-Drucksache 14/7052


Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den Artikel 5 Absatz 16 Nr. 10/ § 612 nicht zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
10. § 612 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ansprüche aus Frachtverträgen sowie aus Konnossementen, die den Vorschriften dieses Abschnitts unterliegen, verjähren in einem Jahr seit der Auslieferung der Güter (§ 611 Abs. 1 Satz 1) oder seit dem Zeitpunkt, zu dem sie hätten ausgeliefert werden müssen.“

10. unverändert



E. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung