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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 385 Freihändiger Verkauf (Regelung seit 01.01.2002)
Hat die Sache einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Schuldner den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmäkler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis bewirken.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 02.01.2002
1. Ein Börsen- und Marktpreis ist gegeben, wenn für die Sachen am Verkaufsort ein Durchschnittswert ermittelt werden kann. In einem solchen Fall ist eine Versteigerung oder Selbsthilfeverkauf nach § 383 BGB nicht notwendig, sondern ein freier Verkauf zulässig. Abgesehen von der Art des Verkaufes sind §§ 383, 384 BGB auch für den freihändigen Verkauf maßgebend. Allerdings muß dabei mindestens der ermittelte Durchschnittspreis der Sache erzielt werden.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 21.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.